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48 KRANKENGELD BEI

48 KRANKENGELD BEI ERKRANKTEN KINDERN Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung haben Anspruch auf Krankengeld für die Betreuung des im Haushalt lebenden Kindes soweit dies das 12. Lebensjahr nicht überschritten bzw. eine Behinderung hat, § 45 Abs. 1 SGB V. Der Anspruch richtet sich gegen die Krankenkasse. Anspruch auf Krankengeld nach § 45 Abs. 1 SGB V besteht in jedem Kalenderjahr für jedes Kind längstens für 10 Arbeitstage, für alleinerziehende Versicherte längstens für 20 Arbeitstage. Insgesamt ist jedoch der Anspruch unabhängig von der Anzahl der Kinder auf 25 Arbeitstage bzw. 50 Arbeitstage bei Alleinerziehenden begrenzt. At Work Einen gesetzlichen Anspruch auf Lohnfortzahlung bei Krankheit des Kindes gegenüber dem Arbeitgeber gibt es grds. nicht. Nach § 616 BGB behalten Arbeitnehmer ihren Anspruch auf Lohnzahlung, wenn sie ohne eigenes Verschulden für eine unerhebliche Zeit nicht zur Arbeit kommen können. Der Gesetzgeber spricht von einer "vorübergehenden Verhinderung" (max. 5 Tage im Jahr). Dieser Anspruch kann im Arbeitsvertrag jedoch abbedungen werden. Damit Krankengeld für die Betreuung des Kindes bezahlt wird, muss ein Arzt bescheinigen, dass das Kind krank ist und ein Erziehungsberechtigter deswegen zuhause bleiben muss. § 45 Abs. 3 SGB V verpflichtet den Arbeitgeber, den Arbeitnehmer während dieser Zeiten von der Arbeit unbezahlt freizustellen. Über die Autorin: Maria Dimartino ist Rechtsanwältin mit Interessenschwerpunkt Arbeitsrecht. Sie ist als Rechtsanwältin und Referentin bundesweit tätig. Mehr Informationen unter: jurvita.de Auszubildende sind rechtlich besser gestellt, wenn das Kind erkrankt. Für Azubis greift nicht das Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG), sondern das Berufsbildungsgesetz (BBiG). Auszubildende haben demnach einen Anspruch auf sechs Wochen Lohnfortzahlung – auch wenn ein Kind krank ist, nach § 19 Abs. 1 Nr. 2b) BBiG: "Auszubildenden ist die Vergütung auch zu zahlen…bis zur Dauer von sechs Wochen, wenn sie … aus einem sonstigen, in ihrer Person liegenden Grund unverschuldet verhindert sind, ihre Pflichten aus dem Berufsausbildungsverhältnis zu erfüllen." Die regionale Stellenbörse Kein Job? Kein Geld? Alles doof? Schau mal hier: JOBS-IM-SAARLAND.DE & FB.COM/JOBSIMSAARLAND

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