AUSSCHLUSSFRISTEN WANN VERFALLEN ANSPRÜCHE? Häufig stellt sich die Frage, ob Ansprüche z.B. auf rückständigen Lohn, Eingruppierungsfehler der Vergangenheit noch eingeklagt werden können. Ein wichtiges Thema in diesem Zusammenhang sind im Arbeitsrecht sind Ausschlussfristen. Die allgemeine Verjährungszeit für beträgt drei Jahre. Aus dem Bedürfnis hinaus, zügig geklärte Verhältnisse im Arbeitsrecht zu haben gibt es in vielen Arbeitsverträgen und auch Tarifverträgen sog. Ausschlussfristen. ANZEIGE Diese regeln, dass sowohl Arbeitgeber/innen als auch Arbeitnehmer/innen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis grundsätzlich in einer bestimmten Zeit geltend machen müssen, sonst verfallen diese (können also nicht mehr verlangt oder eingeklagt werden). Daher ist es sehr wichtig Arbeitsverträge und Tarifverträge auf sog. Ausschluss oder Verfallsfristen zu prüfen. 2- STUFIGE AUSSCHLUSSFRISTEN In der Regel sind diese zweistufig gestaltet, dass Ansprüche zunächst innerhalb von drei Monaten schriftlich (oder in Textform) gegenüber der anderen Partei geltend gemacht werden müssen (1. Stufe) und soweit diese die Ansprüche ablehnt oder nicht reagiert auch ab diesen Zeitpunkt wiederum innerhalb von drei Monaten eingeklagt werden müssen (2. Stufe). ÜBER DIE AUTORIN: Maria Dimartino ist Rechtsanwältin mit Tätigkeitsschwerpunkten Arbeitsrecht und Beschäftigtendatenschutz. Sie ist als Rechtsanwältin und Referentin bundesweit tätig. Mehr unter: jurvita.de AUSNAHMEN Bestimmte Ansprüche z.B. gesetzliche werden nicht von Ausschlussfristen erfasst, hierunter fällt z.B. der Mindestlohn. Dieser ist regelmäßig von solchen Ausschlussfristen explizit ausgenommen. Die regionale Stellenbörse Kein Job? Kein Geld? Alles doof? Schau mal hier: JOBS-IM-SAARLAND.DE & FB.COM/JOBSIMSAARLAND
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