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POPSCENE April 04/2020

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CORONA UND ARBEITSRECHT

CORONA UND ARBEITSRECHT ANZEIGE Das Virus SARS-CoV-2, bekannt als Coronavirus, hat auch Deutschland erreicht – das Ausmaß ist noch nicht abzusehen, daher sind Präventionen sehr wichtig. Das Coronavirus ist nicht nur für das Gesundheitssystem ein egroße Herausforderung, auch die Wirtschaft ist zunehmend von dem Virus betroffen: Lieferketten werden unterbrochen, Veranstaltungen und Messen werden abgesagt, ganze Betriebe und Einrichtungen kurzfristig geschlossen, mögliche Betroffene werden von den zuständigen Behörden unter Quarantäne gestellt. ÜBER DIE AUTORIN: Maria Dimartino ist Rechtsanwältin mit Interessenschwerpunkten Arbeitsrecht und Beschäftigtendatenschutz. Sie ist als Rechtsanwältin und Referentin bundesweit tätig. Mehr unter: jurvita.de Führsorgepflicht des Arbeitgebers Das Arbeitsverhältnis besteht aus einem Austauschverhältnis. Der Arbeitgeber ist zur Führsorge gegenüber seinen Beschäftigten verpflichtet, daher gibt es auch zahlreiche Arbeitsschutzvorschriften, die sich an den Arbeitgeber wenden und der Arbeitnehmer hat eine sog. Treupflicht, daher darf dieser während einer Beschäftigung dem Arbeitgeber z.B. auch grds. keinen Wettbewerb machen (§ 110 GewO) Was ist nun in Zeiten von Corona arbeitsrechtlich geboten? Interessant in diesem Zusammenhang ist eine Pressemitteilung des Arbeitsgerichtes Berlin v. 04.03.2020 - 55 BVGa 2341/20 : Hier haben der Arbeitgeber und der Betriebsrat darüber gestritten, ob der Arbeitgeber den Beschäftigten bei der Arbeit in einem Duty-free-Shop verbieten darf Mundschutz und Handschuhe zu tragen. Es gab in dieser Sache keine Entscheidung, denn nachdem der Arbeitgeber schriftlich dem Gericht mitgeteilt hat, dass er an dem Verbot nicht mehr festhalte, hat der Betriebsrat das Verfahren für erledigt erklärt. In ungewöhnlichen Zeiten sind eben auch ungewöhnliche Maßnahmen zu treffen, man kann hier nicht nach dem Schema-F weiterfahren. Daher sind aus Aspekten der Führsorge für Beschäftigte und auch Kunden entsprechende Maßnahmen zu treffen. Die regionale Stellenbörse Kein Job? Kein Geld? Alles doof? Schau mal hier: JOBS-IM-SAARLAND.DE & FB.COM/JOBSIMSAARLAND

Mögliche vorbeugende Maßnahmen: • Ausreichend Seife in Toiletten und Waschräumen, Papiertücher • Desinfektionsmittel für Tastatur, Telefone insbesondere wenn Arbeitsplätze geteilt werden oder kein fester Arbeitsplatz vorhanden ist • Begrüßungen ohne Handschlag intern und auch gegenüber Kunden • GGf. Tragen von Nasen- und-Mundschutz sowie Einweghandschuhen • Vereinbarung von (vorübergehendem) Home-Office • Außendienst und Geschäftsreisen einschränken • Dienstreisen in gefährdete Gegenden (Reisewarnungen Auswärtiges Amt), absagen bzw. verschieben • Außendienst einschränken • Kundenkontakt weitgehen auf Telefon und Internet verlagern • Besprechungen in Onlinemeetings durchführen • Raumlufttechnische Anlagen sind abzuschalten, sofern durch diese luftgetragene Erreger auf andere Räume übertragen werden können Tipp: Weitere Maßnahmen finden Sie auf der Website der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin: www.baua.de/DE/Themen/Arbeitsgestaltungim-Betrieb/Biostoffe/FAQ/FAQ_node.html Hinweispflicht Nach § 12 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) hat der Arbeitgeber die Beschäftigten über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit während ihrer Arbeitszeit ausreichend und angemessen zu unterweisen. Die Unterweisung umfasst Anweisungen und Erläuterungen, die eigens auf den Arbeitsplatz oder den Aufgabenbereich der Beschäftigten ausgerichtet sind. Arbeitgeber sollten den Beschäftigten die Empfehlungen bzgl. Corona des Robert-Koch- Institut aushängen z.B. am schwarzen Brett, aushändigen oder ins Intranet stellen. Arbeitgeber sollten Beschäftige verstärkt auf Hygienemaßnahmen hinweisen. Und dafür Sorge tragen, dass ausreichend Seife, Papiertücher und ggf. Desinfektionsmittel in den Toiletten vorhanden sind. Kundenkontakt sollte soweit wie möglich auf Telefon und Internet verlegt werden und auch Meetings soweit möglich online durchgeführt werden. Tipp: Handbuch betriebliche Pandemieplanung: www.dguv.de/medien/inhalt/praevention/ themen_a_z/biologisch/pandemieplanung/ handbuch-betriebl_pandemieplanung.pdf Nutzen Sie die Herausforderung um die Digitalisierung im Betrieb voranzutreiben z.B. durch Onlineschulungen etc. Tipp: Förderungen von Schulungsmaßnahmen zur Digitalisierung sind durch das sog. Qualifizierungschancengesetz möglich. Informationen hierzu erhalten Sie beim Arbeitgeberservice der örtlichen Arbeitsagentur. Krankheit Soweit Arbeitnehmer erkranken greifen grundsätzlich die allmeinen Regeln nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz. D.h. ist der Arbeitnehmer am Corona-Virus erkrankt, hat er gem. § 3 Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) wie jeder Arbeitnehmer den Anspruch auf Entgeltfortzahlung bei Erkrankungen für die Dauer von sechs Wochen. Kinderkrank-Tage Einen Anspruch auf Freistellung hat der Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber, um ein unter zwölfjähriges Kind zu betreuen (§ 45 SGB V). Gesetzlich Krankenversicherte haben nach § 45 SGB V Anspruch auf Krankengeldzahlung für maximal zehn Tage im Jahr für jedes erkrankte, pflegebedürftige Kind unter zwölf Jahren. Für Alleinerziehende verdoppelt sich der Anspruch auf 20 Tage jährlich.

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