Aufrufe
vor 4 Jahren

POPSCENE April 04/2020

Das Popkulturmagazin in deiner Großregion

Tätigkeitsverbot wegen

Tätigkeitsverbot wegen Corona Etwas anderes gilt soweit Beschäftigte am Corona-Virus erkrankten und zugleich nach § 31 S. 2 Infektionsschutzgesetz (IfSG) ein berufliches Tätigkeitsverbot angeordnet worden ist. Dann greift der Entschädigungsanspruch des Arbeitnehmers infolge des Tätigkeitsverbotes nach § 56 Abs. 1 IfSG. D.h. wer wegen einer Infektion, als Ansteckungsverdächtiger, als Krankheitsverdächtiger oder sonstiger Träger von Krankheitserregern im Sinne des § 31 Satz 2 IfSG einem Verbot der Ausübung seiner Arbeitstätigkeit unterliegt, wird vom Staat in Höhe seines Verdienstausfalls für die Dauer von sechs Wochen entschädigt (so in § 56 Abs. 2 und Abs. 3 IfSG). Das läuft so ab, dass der Arbeitgeber zunächst in Vorleistung tritt für den Staat (§ 56 Abs. 5 Satz 1 IfSG). Die ausgezahlten Beträge werden vom Arbeitgeber auf Antrag bei der zuständigen Behörde erstattet (§ 56 Abs. 5 Satz 2 IfSG). Die Erstattung erfolgt aber nur auf Antrag des Arbeitgebers. Der Grund für den Verdienstausfall liegt hier nicht in der Erkrankung sondern im Beschäftigungsverbot. Tipp: Das Antragsformular und Merkblatt für die Erstattung nach dem Infektionsschutzgesetz finden Sie auf der Website des Saarlandes unter: www.saarland.de/221386.htm. Der Antrag ist innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Einstellung der verbotenen Tätigkeit oder dem Ende der Absonderung über das zuständige Gesundheitsamt einzureichen beim Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie Franz-Josef-Röder-Str. 23, 66119 Saarbrücken. Wichtig: Empfänger/innen von Arbeitslosenoder Kurzarbeitergeld müssen den Entschädigungsantrag bei der örtlich zuständigen Agentur für Arbeit einreichen.

Quarantäne Eine Quarantäne ist eine vorübergehende Isolierung einer Person. Sollten Arbeitnehmer wegen Corona unter Quarantäne sein, sind diese nach § 30 IfSGd gleich zu behandeln wie beim Beschäftigungsverbot. D.h. dann besteht ebenfalls der Entschädigungsanspruch gem. § 56 IfSG. Tipp: Merkblatt für Betroffene von RKI: www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_ Coronavirus/Quarantaene/Flyer.pdf?_blob=publicationFile Wichtig: Antragsberechtigt bei einem Tätigkeitsverbot oder Quarantäne wegen Corona sind Arbeitgeber/in, Arbeitnehmer/in, Selbstständige/r, Heimarbeiter/in Krankschreibung via Telefon Gemäß der Pressemitteilung der Kassenärztlichen Bundesvereinigung können Patienten schon mit leichten Erkrankungen der oberen Atemwege nach telefonischer Rücksprache mit dem Arzt eine AU-Bescheinigung bis maximal 7 Tage ausgestellt bekommen (via Post). Auf diese Maßnahme haben sich die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) und der GKV-Spitzenverband verständigt. Diese Regelung gilt auch für Kinder. Tipp: Weitere Details auf der Webseite der Kassenärztlichen Bundesvereinigung: www.kbv.de/html/1150_44759.php Freistellung zur Pflege Soweit die Pflege von Angehörigen übernommen werden muss kommt eine Freistellung nach § 3 PflegezeitG in Betracht. Einfach zu Hause bleiben? Soweit keine Krankheit oder eine Ansteckung vorliegt, darf man als Arbeitnehmer nicht einfach nicht zur Arbeit erscheinen (z.B. aus Angst vor Ansteckung). In diesem Fall würde der Vergütungsanspruch untergehen und es kann je nach Einzelfall zu arbeitsrechtlichen Konsequenzen von einer Abmahnung bis hin zu einer Kündigung kommen. Arbeitnehmer nach Hause schicken? Der Arbeitgeber kann Beschäftigte nicht einfach nach Hause schicken und Lohn einbehalten. Wenn der Arbeitgeber selbst eine Betriebsschließung anordnet, muss er auch weiterhin Gehalt zahlen. Bei ausbleibenden Kunden und Aufträgen ist daher Arbeitgebern dringend zu raten Kurzarbeitergeld (hierzu s.u.) bei der örtlichen Arbeitsagentur zu beantragen um Entlassungen zu vermeiden. Vorübergehende Verhinderung Freie Tage stehen Beschäftigten (max. fünf Tage) zu, wenn diese eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit durch einen in seiner Person liegenden Grund ohne Verschulden an der Dienstleistung verhindert werden, § 616 BGB. Die Regelung kann durch Arbeitsvertrag jedoch abbedungen sein oder durch Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag auf bestimmte Angelegenheiten definiert worden sein Home-Office Ein genereller Anspruch auf eine Arbeit aus dem Home-Office besteht nicht, es sei denn dies wurde vertraglich vereinbart oder im Arbeitsverhältnis bereits länger so gelebt (betriebliche Übung). Nach Absprache mit dem Arbeitgeber kann, soweit es die Arbeit zulässt, eine vorrübergehende Arbeit von zu Hause (Home-Office) vereinbart werden. Urlaub/unbezahlter Sonderurlaub Beschäftigte können Urlaub beantragen. Dieser muss jedoch mit dem Arbeitgeber und Betriebsrat abgestimmt werden. Möglich wäre auch die Vereinbarung eines unbezahlten Sonderurlaubes. Überstundenabbau Nach Absprache mit dem Arbeitgeber können Beschäftigte ihr Stundenkonto abbauen.

ANZEIGE // SUMMACOM

POPSCENE E-Paper Kiosk

POPSCENE - Das total umsonste Popkulturmagazin - Alle Ausgaben seit 2009

POPSCENE E-Paper Kiosk

Entdecke unsere kostenlosen E-Guides und erlebe Deine Region hautnah! Neben POPSCENE bieten wir interessante Broschüren, Leseproben und Magazine aus den Bereichen Tourismus, Kultur und Unterhaltung. Unsere Inhalte sind multimedial gestaltet und enthalten Fotos, fesselnde Videos und unterhaltsame Audioclips. Tauche ein und erhalte einen faszinierenden Überblick über unsere Region.

Erlebe Deine Region - E-Paper Kiosk

CityCards - Die originalen Gratispostkarten