Impressum/Anbieterkennzeichnung öffentliche Meinungsbildung einwirken können (genannt journalistisch-redaktionelle Inhalte). Bitte achten Sie darauf, nicht veraltete Rechtsgrundlagen zu nennen. Nicht mehr in Kraft sind der Rundfunkstaatsvertrag (RStV, nicht mehr seit 2020), das Teledienstegesetz (TDG) oder der Mediendienste-Staatsvertrag (MDStV). f) Zuständige Aufsichtsbehörde Soweit die Internetseite im Rahmen einer Tätigkeit angeboten wird, die einer behördlichen Zulassung bedarf, sind Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde zu tätigen. Einer behördlichen Zulassung bedürfen in den meisten Bundesländern z. B. Apotheken, Energieversorgungsunternehmen und Immobilienmakler (gem. § 34c GewO). Ist die Angabe einer Aufsichtsbehörde erforderlich, so ist diese samt Anschrift und Kontaktdaten der Aufsichtsbehörde im Impressum aufzunehmen. Dies richtet sich nach dem beworbenen Beruf auf der Website. g) Kammer, Berufsbezeichnung und berufsrechtliche Regelungen Bei besonders reglementierten Berufen, deren Aufnahme oder Ausübung rechtlich an einen besonderen Berufsabschluss gebunden sind (z. B. akademische Heilberufe wie beispielsweise Ärzte, Apotheker, Therapeuten oder Zahnärzte), Gesundheitsberufe wie z. B. Krankenpfleger oder Hebammen, Rechtsanwälte, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Architekten, Ingenieure, Kraftfahrzeugsachverständige, sind zusätzliche Angaben notwendig: Es muss auch auf die zuständige Kammer, die Berufsbezeichnung, den Staat, in dem die Berufsbezeichnung verliehen wurde und die Nennung der betreffenden berufsrechtlichen Regelungen (Berufsgesetze) nebst Verlinkung hingewiesen werden. Die entsprechenden Angaben müssen jedoch nur dann im Impressum aufgenommen werden, soweit auf der Internetseite mit der/den zulassungspflichtigen Tätigkeit/en tatsächlich geworben wird oder die Internetseite zur Ausübung des Berufs dient. h) Stamm- oder Grundkapital bei juristischen Personen Angaben zu Stamm- oder Grundkapital einer Gesellschaft müssen nur getätigt werden, soweit nicht alle in Geld zu leistenden Einlagen bereits eingezahlt sind. Soweit erforderlich, sind der Gesamtbetrag der Einlagen sowie der noch ausstehende Teil der Einlagen anzugeben. i) Berufshaftpflichtversicherung/ Vermögensschadenhaftpflichtversicherung Dienstleister, die freiwillig oder wegen berufsrechtlicher Regelungen eine Berufshaftpflichtversicherung abgeschlossen haben, sollten gemäß der Verordnung über Informationspflichten für Dienstleistungserbringer (DL-lnfoV) den Namen und die Anschrift ihrer Berufshaftpflichtversicherung sowie den räumlichen Geltungsbereich der Versicherung bestenfalls im Impressum oder an anderer Stelle der Website oder ersten Geschäftskorrespondenz aufnehmen. Reine Betriebshaftpflichtversicherungen (insbesondere Versicherung von Sach- und Personenschäden) fallen nicht unter diese Regelung. Die Berufshaftpflichtversicherung deckt insbesondere Schäden des Kunden bei Falschberatungen ab. Einige Gesundheitsberufe sind von der Angabe ausgenommen. j) Erkennbarkeit und Erreichbarkeit der Anbieterkennzeichnung Die Anbieterkennzeichnung muss leicht auffindbar und ständig verfügbar sein. Sie sollte unter einer selbsterklärenden Bezeichnung, wie z. B. “Anbieterkennzeichnung”, “Impressum” oder “Kontakt” verlinkt werden und von jeder Unterseite aus mit max. zwei Klicks aufrufbar sein. Die dargestellten Informationen dürfen nicht mit Einschränkungen in der Darstellbarkeit (Hinterlegung als Bild, Spezialbrowser erforderlich, etc.) eingestellt werden. Das Impressum sollte auch in der mobilen Version genauso abrufbar sein. Einige Gerichtsurteile fordern auch, dass der Link zum Impressum nicht erst nach langem Scrollen angeklickt werden kann. Wir empfehlen daher eine Verlinkung im oberen Bereich der Webseite. k) Keine rechtlich problematischen Hinweise (Disclaimer) auf der Webseite bzgl. Abmahnungen, Haftung für Links, etc. Es sollten keine rechtlichen Hinweise (Disclaimer) auf der Webseite vorhanden sein. Diese sind bestenfalls unwirksam. Im schlimmsten Fall bieten sie möglicherweise Anlass für Abmahnungen. Auch sogenannte Haftungsausschlüsse für Links zu anderen Internetseiten stellen solch eine Unsitte dar. Verzichten Sie komplett auf “Disclaimertexte”. l) WEEE-Nummer: Handel mit Elektrogeräten In manchen Fällen bedarf es auch weiterer rechtlicher Pflichtangaben, die den Seitennutzern im Impressum zugänglich gemacht werden können bzw. müssen. So muss z. B. in gewissen Fällen beim Verkauf von Elektrogeräten über die Teilnahme an einem Entsorgungssystem für Altelektrogeräte aufgeklärt werden. Dies kann durch Aufnahme der Registrierungsnummer der Stiftung Elektro-Altgeräte-Register (EAR) (sog. WEEE-Nummer) im Impressum erfolgen. m) Spezialfall Finanz/Versicherungssektor Seit dem 10.03.2021 müssen die ersten Vorgaben der Offenlegungsverordnung eingehalten werden. Hiernach müssen Versicherungsvermittler (u. a. Vertreter, Makler und Versicherungsberater), bei der Vermittlung von bestimmten Versicherungsanlageprodukten ihren Kunden gegenüber nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten erfüllen. Diese Informationen können auch auf der Internetseite des jeweiligen Vermittlers veröffentlicht werden. Die Regelungen gelten für Versicherungsanlageprodukte im Sinne der IDD (z. B. Fondspolicen und kapitalbildende Lebensversicherungen) und der betrieblichen Altersvorsorge (baV). Der Bundesverband Deutscher Versicherungskaufleute e.V. (BVK) hat hierzu eine Checkliste mit Hilfestellungen unter https://www.bvk.de/themen/publikation/fachinformation/ checkliste-fur-die-erfullung-der-eu-transparenzverordnung.590/ veröffentlicht. n) Hinweis zur Online-Streitbeilegung ODR-Verordnung, sowie zum VSBG Falls Waren oder Dienstleistungen direkt über die Internetseite an Verbraucher vertrieben oder Verträge online zumindest angebahnt werden (z. B. per E-Mail), müssen Sie einen Pflichthinweis in Ihre Anbieterkennzeichnung aufnehmen. Der Hinweis kann wie folgt ausgestaltet sein: 7
Impressum/Anbieterkennzeichnung „Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online- Streitbeilegung (OS) bereit. Diese Plattform finden Sie unter folgendem Link: http://ec.europa.eu/consumers/odr/ Verbraucher können diese Plattform nutzen, um ihre Streitigkeiten aus Online-Verträgen beizulegen.“ Der zugehörige Link zur OS-Plattform muss funktionieren (anklickbar sein). Ein nicht funktionierender Link ist ein häufiger Abmahngrund, da ein nicht funktionierender Link mit dem Fehlen des ganzen ODR-Hinweises gleichgesetzt wird. Fehlerhafte ODR-Hinweise werden oftmals als Wettbewerbsverstöße gewertet und bergen hohes rechtliches Risikopotenzial. Sofern Sie online Verträge mit Verbrauchern abschließen, unterliegen Sie zudem auch dem VSBG. Sie müssen dann neben den ODR-Hinweisen Ihre Kunden und Seitenbesucher über das Bestehen und die etwaige Bereitschaft zur Teilnahme an der alternativen Streitschlichtung informieren. Die meisten Unternehmen lehnen eine Teilnahme an der (Online-)Streitschlichtung aufgrund der zu erwartenden Kosten grundsätzlich ab. In einem solchen Fall muss man dennoch über das theoretisch bestehende alternative Streitschlichtungsverfahren und die fehlende Bereitschaft zur Teilnahme an der Streitschlichtung informieren. o) Besonderheiten bei Personen des öffentlichen Rechts Nicht alle Unternehmen/Zusammenschlüsse sind privatrechtlich (z. B. als GmbH) ausgestaltet. Der Staat und die Bundesländer unterhalten zahlreiche wichtige juristische Personen des öffentlichen Rechts. Diese können sich standardisierten Rechtstexten nicht bedienen, da sie in der Regel eine spezielle Befugnis bzw. Satzung aufweisen, deren Rechtstexte individuell erstellt werden müssen. 1) Welche Unternehmen/Zusammenschlüsse gehören zu den juristischen Personen des öffentlichen Rechts? Zu den juristischen Personen des öffentlichen Rechts gehören die Körperschaften des öffentlichen Rechts – KdöR (z. B. Gemeinden, Städte, Entsorgungsunternehmen, Stadtwerke, Gebietskörperschaften, Landkreise, Regionalverbände, Ortskrankenkassen, Handwerkskammern, Industrie- und Handelskammern, Arbeitskammer/Arbeitnehmerkammer, Hochschulen, Behörden, kommunale Eigenbetriebe). Ebenfalls gehören die Anstalten des öffentlichen Rechts - AdöR (z. B. Schulen, Landesrundfunkanstalten, ARD, ZDF, Sparkassen und weitere Institute und Einrichtungen, sofern rechtlich als Anstalt ausgestaltet) sowie Stiftungen des öffentlichen Rechts (z. B. Museen, Gedenkstätten, Opernhäuser, Stiftungshochschulen) dazu. Öffentlich-rechtliche Unternehmen können auch privatrechtlich ausgestaltet sein, etwa als GmbH. 2) Wer ist Seitenbetreiber i.S.d. § 5 TMG bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts? Bereits die Ermittlung des tatsächlichen Seitenbetreibers i. S. d. § 5 TMG kann Probleme bereiten: Seitenbetreiber ist die juristische Person des öffentlichen Rechts, die für den Betrieb der Internetseite verantwortlich ist. Wer dies genau ist, muss anhand bestimmter Kriterien im konkreten Fall ermittelt werden. Seitenbetreiber ist generell derjenige, der den so genannten Telemediendienst „betreibt“. Dies ist bei Behörden regelmäßig die Stelle, die den Vertrag mit dem Hoster abgeschlossen hat, bzw. die Stelle, die für den Inhalt der Webseite selbst verantwortlich ist. 3) Richtige Nennung des Seitenbetreibers bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts Bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts müssen im Impressum deren Bezeichnung, Rechtsform (z. B. Bezeichnung als „Körperschaft bzw. Anstalt des öffentlichen Rechts“), sowie der/die Vertretungsberechtigte/n (z. B. Schulleiter, Ministerpräsident, Behördenleiter, Bürgermeister, Verbandsvorsteher, etc.) benannt werden. Sofern die juristische Person des öffentlichen Rechts anhand einer Satzung/Rechtsverordnung/Gesetz gegründet wurde, kann sich hieraus die Vertretung ergeben. 4) Angabe der Aufsichtsbehörde und Berufshaftpflichtversicherung bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts Sofern die Internetseite im Rahmen einer Tätigkeit angeboten oder erbracht wird, die unter einer behördlichen/staatlichen Kontrolle steht, muss zudem die zuständige Aufsichtsbehörde benannt werden. Bei wirtschaftlichen oder kommunalen Eigenbetrieben bestimmt sich die zuständige Aufsichtsbehörde nach dem Geschäftszweck des Eigenbetriebes bzw. dessen Satzung. Gegebenenfalls bestehen weitere Zuständigkeiten für abgegrenzte Tätigkeiten. Hierbei sind auch landesrechtliche Besonderheiten zu beachten, wie z. B. die Existenz von Mittelbehörden, z. B. Bezirksregierungen oder in Rheinland-Pfalz, die SGD-Süd, die SGD-Nord oder die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion (ADD) in Trier. Neben diesen Behörden können auch Landesregulierungsbehörden i.S.d. § 54 Abs. 1 Hs. 2 EnWG, wie z.B. die unabhängige Regulierungskammer für das Saarland gem. § 1 RegKSG die zuständige Aufsichtsbehörde sein. Die Angaben zu einer Kammer entfallen mangels der Bewerbung von rechtlich relevanten Berufen zumeist. Dennoch kann die Angabe einer Berufshaftpflichtversicherung nach der Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung (DL-InfoV) notwendig werden, z. B. wenn die KdöR oder AdöR beratend tätig sind, z. B. IHK-Rechtsberatung. 5) Weitere Informationspflichten bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts Neben denen in § 5 TMG genannten Informationspflichten können den Seitenbetreiber weitere Pflichten - ggf. aus anderen gesetzlichen Bestimmungen (beispielsweise aus dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG), oder aus der europäischen Gesetzgebung wie der ODR-Verordnung) - treffen. Für diese Vorschriften gelten die oben genannten Kriterien. Verkauft also eine Behörde Waren/Dienstleistungen an Verbraucher (z. B. Postkarten, Bücher, etc.) sind die Vorschriften des VSBG und der ODR-Verordnung zu beachten. 8
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