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Leitfaden: Rechtssichere Internetseiten & Onlineshops – DSGVO-konform

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Dieser Leitfaden in seiner 8. Auflage (Stand Oktober 2021) unterstützt Unternehmen, sowie erstmalig auch Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts (KdöR, wie Behörden, Kommunale Eigenbetriebe & AdöR) darin, rechtliche Probleme bzgl. der eigenen Internetpräsenz in der Praxis zu erkennen und zu beheben. Seit der letzten Neuauflage dieses Leitfadens im Jahr 2019 gab es erhebliche Änderungen der Rechtsprechung und der Gesetzgebung. Die Neuauflage gibt Ihnen eine erste Orientierung für die Erstellung einer Anbieterkennzeichnung (Impressum), die Inhalte einer Datenschutzerklärung und die Einhaltung datenschutzrechtlicher Vorgaben, den Fernabsatz (Online-Shops und Marktplätze wie Ebay, Amazon, Instagram Shops), die Stockfoto-Nutzung (Urheberrecht), das Markenrecht, Social-Media und Videokonferenzen sowie einen Einblick über den aktuellen Stand der Rechtsprechung. Aktuelle gesetzliche Anforderungen wurden ebenfalls hinzugefügt. Checklisten und Mustertexte für Anbieterkennzeichnungen helfen konkret bei der Absicherung Ihres Internetauftritts.

Wichtige Tipps zur

Wichtige Tipps zur Lizensierung von Stockfotos 8.3 Bearbeitungsrecht Im Urheberrecht ist das Bearbeitungsrecht in § 23 UrhG normiert. Danach dürfen Bearbeitungen und andere Umgestaltungen des Werkes nur mit Einwilligung des Urhebers des bearbeiteten oder umgestalteten Werkes veröffentlicht oder verwertet werden. Soweit sich die Anbieter in ihren Lizenzbedingungen zu dem Bearbeitungsrecht äußern, ist dieses Recht unterschiedlich ausgestaltet. So gestattet beispielsweise Adobe Stock die Bearbeitung von Bildern bereits mit der Standardlizenz, jedoch nur insoweit, als dass es sich nicht um eine redaktionelle Nutzung handelt. Die Bildagentur iStock erlaubt hingegen nur Bearbeitungen die im Ergebnis ein komplett neues Werk entstehen lassen. Rein oberflächliche Bearbeitungen werden von iStock nicht zugelassen. Da die Lizenzbedingungen der Bildagenturen auch in diesem Punkt erheblich voneinander abweichen, empfiehlt es sich, die Lizenzbedingungen der einzelnen Bildagenturen genau zu prüfen und nicht einfach bei irgendwelchen Anbietern zu lizenzieren. Bestehen danach noch Unklarheiten, sollten Sie sich an die jeweilige Bildagentur wenden und einen spezialisierten Anwalt beratend hinzuzuziehen. 8.4 Weitere Besonderheiten Darüber hinaus ist es dem Nutzer durch die Lizenzbedingungen der Bildagenturen verwehrt, die lizenzierten Bilder in einem negativen Zusammenhang oder im Rahmen einer politischen Meinungsäußerung zu nutzen. Damit sind vor allem die Fälle gemeint, in denen die Bilder der Zigaretten- und Tabakwerbung dienen, politische Werbung für Parteien unterstützen oder im Kontext zu Pornographie stehen. Auch wenn die Lizenzbedingungen der Bildagenturen oft verwirrend formuliert sind, sollten Sie sich vor dem konkreten Vertragsabschluss genau über deren Inhalt informieren. Andernfalls könnte die unbedachte Verwendung eines Bildes eine teure Abmahnung nach sich ziehen. Sofern Sie abgemahnt wurden, sollten Sie einen spezialisierten Anwalt hinzuziehen, der sich mit der Abwehr von Bildabmahnungen auskennt. Oftmals sind die Forderungen der Bildagenturen extrem überhöht und können erheblich heruntergehandelt werden. Immer mehr Anbieter ermöglichen es Unternehmen schnell und einfach neue Unternehmensseiten auf bestehenden sozialen Netzwerken zu eröffnen. Die rechtlichen Rahmenbedingungen hierfür haben wir nachfolgend zusammengefasst: 8.5 Impressumspflicht - Wo und wie für Social-Media-Seiten Auch beim Betrieb von Social-Media-Seiten, wie z. B. einer Facebook-Fanpage, stellt sich die Frage, ob die Vorschriften über die Pflicht, eine Anbieterkennzeichnung vorzuhalten, anwendbar sind. Erstmals hat zu dieser Frage das Landgericht Aschaffenburg am 19.08.2011 Stellung genommen (Aktenzeichen: 2 HK 0 54/11). Es hatte festgestellt, dass eine Impressumspflicht auf Facebook-Seiten grundsätzlich besteht. Nach einer breit angelegten Abmahnwelle auf Facebook kam es zu weiteren Gerichtsverfahren bzgl. der Impressumspflicht auf Social-Media-Seiten. Im Januar 2013 vertrat auch das Landgericht Regensburg die Ansicht, es bestehe auch bei Facebook-Fanpages eine Pflicht zur Bereitstellung einer Anbieterkennzeichnung i.S.d. § 5 TMG (Urteil vom 31.01.2013 - Aktenzeichen: 1HK 01884/12). Hinsichtlich des Umfangs und den sonstigen Anforderungen (leicht erkennbar, ständig verfügbar, unmittelbar erreichbar) und des Inhalts gibt es keine Abweichungen zu den in Abschnitt 2 beschriebenen Vorgaben für Internetseiten im Allgemeinen ab Seite 7 dieses Leitfadens. Problematisch ist, dass die einzelnen Social-Media-Anbieter oftmals überhaupt keine Möglichkeiten bereitstellen, um der Impressumspflicht aus § 5 TMG zu genügen. Bei Twitter behalfen sich in der Vergangenheit viele Unternehmen mit Hintergrundbildern auf denen die rechtlich notwendigen Informationen eingebunden waren. Je nach verwendeter Auflösung waren diese Hintergrundbilder aber nicht sichtbar. Insbesondere auf mobilen Endgeräten scheitern auch heute noch viele der Lösungen, wie z. B. Facebook-Impressum-Apps. 8.5.1 Facebook-Seiten Bislang drängte sich stets der Eindruck auf, dass die rechtlichen Vorgaben des deutschen Rechts an eine rechtskonforme Anbieterkennzeichnung noch nicht zu Facebook vorgedrungen waren. Zumindest hinsichtlich der Desktop-Ansicht hat Facebook aber die meisten Probleme beseitigt. Es ist nun ein eigenes Feld für ein Impressum vorhanden. Der Impressum- Link wird auch korrekt in die Facebook-Seite eingebunden. Auch die neueste Designänderung bietet bislang aber keine Lösung für die rechtssichere Einbindung einer Anbieterkennzeichnung in die Mobil-Ansicht einer Facebook-Seite, so wie sie z. B. auf einem Smartphone dargestellt wird. 8.5.2 Twitter Die rechtliche Bewertung fällt bei der Micro-Blogging-Plattform Twitter nicht anders aus als bei Facebook. Mit einem entscheidenden, gestalterischen Unterschied: Twitter bot lange keine spezielle Schaltfläche oder Unterseite zur Einbindung einer Anbieterkennzeichnung an, allerdings erfolgte im Mai 2014 ein Kurswechsel. Seitdem bietet auch Twitter an, eine gesonderte Anbieterkennzeichnung bei Twitter zu hinterlegen. 49

Wichtige Tipps zur Lizensierung von Stockfotos Zudem besteht auch weiterhin die Möglichkeit, einen Link in dem Profil aufzunehmen, der aufgrund seiner Gestaltung als selbsterklärender Link den rechtlichen Anforderungen genügt (vgl. nachfolgende Abbildung): 8.5.3 Xing, Linkedln, Youtube & Co. Auch Firmen-Seiten und geschäftsmäßig genutzte Profile in Business-Netzwerken wie beispielsweise Xing und Linkedln unterliegen der Impressumspflicht. Daher sollten insbesondere Freiberufler und Selbständige, die Business-Netzwerke im Internet nutzen und dort eine öffentlich zugängliche Profilseite unterhalten, an die Einbindung einer Anbieterkennzeichnung denken. Xing hat hierfür eine eigene Funktion eingeführt. Bei Youtube ist uns noch keine explizite Möglichkeit bekannt, einen Channel mit einer Anbieterkennzeichnung zu versehen. Hier muss auch gebastelt werden. Ausführliche Hinweise zur Einbindung eines Impressums bei den genannten Social-Media-Seiten können Sie der verlinkten Anleitung entnehmen: https://goo.gl/oAc6eS. Facebook und Twitter teilen das Problem der potentiell ungenügenden Darstellung des Impressums bzw. des Links zu selbigem in der mobilen App-Ansicht. So ist die Anbieterkennzeichnung in der aktuellen Twitter-App nur nach einer Wischbewegung nach Links zu erreichen. Es sind bislang keine Fälle von Abmahnungen wegen einer ungenügenden Darstellung des Impressums in der mobilen Ansicht bekannt. Bis zu einer gerichtlichen Klärung besteht in dieser Hinsicht ein gewisses Restrisiko, das gegenwärtig als nicht sonderlich groß einzustufen sein dürfte. 8.5.4 Gewinnspiele Auch bei Facebook locken die Unternehmen mit Gewinnspielen und Verlosungen. Die rechtskonforme Gestaltung eines Facebook-Gewinnspiels bestimmt sich nach den Normen des Wettbewerbsrechts sowie der Facebook-Richtlinie für Promotions. Letztere gilt nur zwischen dem Nutzer und Facebook. Ein Verstoß gegen die Richtlinie ist nicht abmahnfähig, hat jedoch die Folge, dass das Gewinnspiel gelöscht oder gar die gesamte Facebook-Seite gesperrt wird. Im Fall eines Verstoßes gegen die Normen des Wettbewerbsrechts drohen zudem kostspielige Abmahnungen. Daher empfiehlt es sich, auch an dieser Stelle mit einem Anwalt zusammenzuarbeiten. 8.6 Sonstige rechtliche Vorgaben Hinsichtlich anderweitiger inhaltlicher Rechtsverletzungen auf Social-Media-Seiten sind insbesondere die Vorgaben des Marken-, Urheber- und Wettbewerbsrechts zu nennen. Verstöße gegen das Marken-, Urheber- oder Wettbewerbsrecht können ebenso wie bei regulären Internetauftritten abgemahnt werden. So müssen beispielsweise Betreiber einer Facebook-Seite darauf achten, dass sie keine fremden, urheberrechtlich geschützten Inhalte auf ihrer Seite posten ohne einen ausreichenden Urhebernachweis zu nutzen. Denkbar sind hierbei die Veröffentlichung von Bildern oder Texten, die grundsätzlich nur dem Urheber eines urheberrechtlich geschützten Werkes zusteht. Ebenso kann die unrechtmäßige geschäftliche Nutzung einer fremden Marke eine Abmahnung nach sich ziehen. Es ist daher grundsätzlich davon abzuraten, fremde Markenbezeichnungen im Namen einer Facebook-Seite zu führen ohne hierzu gegenüber dem Markeninhaber berechtigt zu sein. Bei der Gestaltung des Inhalts von Social-Media-Seiten sind auch die Vorgaben des Wettbewerbsrechts zu beachten. So musste sich beispielsweise ein Autohaus die Veröffentlichung eines privaten Facebook-Eintrages durch einen seiner Mitarbeiter als Schleichwerbung anrechnen lassen. Der Eintrag beinhaltete Werbung für PKW verschiedener Anbieter. Folgenreich war in diesem Fall, dass der Eintrag hingegen keine Hinweise zum Spritverbrauch und der Energieeffizienzklasse der angebotenen PKW enthielt. Die 2. Kammer des LG Freiburg rechnete mit Urteil vom 04.11.2013 dem Autohaus den Eintrag gem. § 8 Abs. 2 UWG zu, sodass Pflichtangaben bzgl. der Energieeffizienz der PKW erforderlich gewesen wären. 8.7 Stockfotos im Social Web Da Bildagenturen ihr Geld mit der Lizenzierung von Bildern verdienen, ist üblicherweise auch die Weitergabe des erworbenen Nutzungsrechts, d. h. die sog. Unterlizensierung, ausgeschlossen. Dies hat zur Konsequenz, dass die lizenzierten Fotos nicht auf Social-Media-Plattformen wie Facebook verwendet werden dürfen, denn für die Nutzung der Bilder auf solchen Plattformen ist es notwendig, den Plattform- Betreibern ein uneingeschränktes Nutzungsrecht an den Fotos einzuräumen. Getty Images, eine der größten Bildagenturen, schließt die Nutzung auf Social-Media-Plattformen sogar explizit in seinen Lizenzbedingungen aus. Zwar wurde zwischenzeitlich festgestellt, dass die relevante Klausel in den Facebook-Nutzungsbedingungen unwirksam ist, viele Stock- Foto-Agenturen begegnen der Nutzung auf Social-Media- Plattformen aber mit Skepsis. Dies gilt auch für Thumbnail- Vorschaubilder beim Verlinken von Webseiten auf Fanpages. Wir raten daher dazu, generell keine Stockfotos auf Social-Media-Seiten einzusetzen, wenn dies nicht explizit in den Lizenzbedingungen vorgesehen ist. 50

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