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Leitfaden: Rechtssichere Internetseiten & Onlineshops – DSGVO-konform

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Dieser Leitfaden in seiner 8. Auflage (Stand Oktober 2021) unterstützt Unternehmen, sowie erstmalig auch Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts (KdöR, wie Behörden, Kommunale Eigenbetriebe & AdöR) darin, rechtliche Probleme bzgl. der eigenen Internetpräsenz in der Praxis zu erkennen und zu beheben. Seit der letzten Neuauflage dieses Leitfadens im Jahr 2019 gab es erhebliche Änderungen der Rechtsprechung und der Gesetzgebung. Die Neuauflage gibt Ihnen eine erste Orientierung für die Erstellung einer Anbieterkennzeichnung (Impressum), die Inhalte einer Datenschutzerklärung und die Einhaltung datenschutzrechtlicher Vorgaben, den Fernabsatz (Online-Shops und Marktplätze wie Ebay, Amazon, Instagram Shops), die Stockfoto-Nutzung (Urheberrecht), das Markenrecht, Social-Media und Videokonferenzen sowie einen Einblick über den aktuellen Stand der Rechtsprechung. Aktuelle gesetzliche Anforderungen wurden ebenfalls hinzugefügt. Checklisten und Mustertexte für Anbieterkennzeichnungen helfen konkret bei der Absicherung Ihres Internetauftritts.

Inhaltliche

Inhaltliche Rechtsverletzungen 7. Inhaltliche Rechtsverletzungen Viele Rechtsverletzungen im Online-Bereich basieren nicht auf Verstößen gegen die vorgenannten Informations- und Verhaltenspflichten, sondern sind im Wettbewerbs-, Urheber- oder Markenrecht anzusiedeln. Solche inhaltlichen Rechtsverletzungen auf Internetseiten lassen sich über Checklisten aber nur schwer überprüfen, da viele Fragen von einzelfallbezogenen Umständen abhängen. Generelle Aussagen sind kaum möglich. Auch wenn Ihre Internetseite keine Berührungspunkte zu besonders regulierten Bereichen wie etwa dem Lebensmittelrecht oder dem Heilmittelwerberecht besitzt, sollten Sie im Zweifelsfall einen spezialisierten Anwalt mit der Prüfung Ihrer Werbeaussagen, kritischen Blogbeiträgen und der Erstellung von angepassten Online-Shop- AGB beauftragen. Eine Auswahl gängiger Probleme haben wir nachfolgend für Sie zusammengefasst. Einen Anspruch auf Vollständigkeit erhebt die Auflistung nicht. Praxistipp: Die richtige Domain ist entscheidend - auch rechtlich! Viele rechtliche Fragen sind komplex und nicht mit einem kurzen “Ja” oder “Nein” zu beantworten; eine uneinheitliche Rechtsprechung macht eine Beurteilung des Einzelfalles oft unumgänglich. Denken Sie auch bei der Wahl Ihres Domainnamens frühzeitig an die Sicherung von flankierenden Markenrechten. Nichts ist ärgerlicher und teurer, als nach einer erfolgreichen Einführung eines Firmennamens die eigene Firma umbenennen und die Domain wechseln zu müssen. Markenschutz ist dabei nicht teuer. Die Amtsgebühren des Deutschen Patent- und Markenamtes belaufen sich auf lediglich 290 €. Sie erhalten hierfür immerhin Schutz in drei Waren- bzw. Dienstleistungs-Klassen für einen Zeitraum von zehn Jahren. Auch die Bezeichnung einer Dienstleistung, z. B. für den Vertrieb einer bestimmten Ware, lassen sich durch ein eingetragenes Markenrecht monopolisieren! RA Marcus Dury LL.M. Fachanwalt für IT-Recht 7.1 Häufige inhaltliche Rechtsverletzungen 7.1.1 Erkennbarkeit kommerzieller Kommunikation Kommerzielle Kommunikation muss als solche zu erkennen sein (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 TMG). Bei einer von einem Shop-System generierten E-Mail darf der kommerzielle Charakter der Nachricht weder im Inhalt noch in der Betreffzeile verschleiert oder verheimlicht werden (§ 6 Abs. 2 TMG). Auch darf ohne eine entsprechende Einwilligung in vielen Fällen keine Bewertungsaufforderung unaufgefordert an den Kunden übersendet werden. 7.1.2 Gewinnspiele Preisausschreiben oder Gewinnspiele mit Werbecharakter müssen klar als solche erkennbar und die Teilnahmebedingungen leicht zugänglich sein sowie klar und unzweideutig angegeben werden (§ 6 Abs. 1 Nr. 4TMG). Teilnahmebedingungen sollten durch einen Anwalt geprüft werden, da die Rechtsprechung in den vergangenen Jahren eine Vielzahl rechtlicher Anforderungen an Teilnahmebedingungen von Gewinnspielen aufgestellt hat. 7.1.3 Fehlerhafte Werbung im Online-Shop Bei vielen Produkten gibt es spezialgesetzliche Regelungen, wie diese beworben werden dürfen. So gibt es z. B. im Medizinbereich strikte Vorgaben, welche Werbeaussagen erlaubt und welche Aussagen verboten sind. Auch im Bereich von Bekleidung oder Kinderspielzeug gibt es vorgeschriebene Produkteigenschaften, wie z. B. die Beschaffenheit des Stoffes, die aus dem Angebot klar und deutlich erkennbar sein müssen. Ein ebenfalls häufig auftretender Fehler ist die Bewerbung von Produkten mit einem Gütesiegel (z. B. TÜV) ohne über die entsprechenden Voraussetzungen des Gütesiegels aufzuklären. 7.2 Richtige Lizenzierung von Fotos/Lichtbildern - Beachtung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts Seitenbetreiber müssen die erforderlichen Nutzungsrechte an Fotos und sonstigen Abbildungen (z. B. Anfahrtsskizzen) besitzen, die auf der Internetseite verwendet werden. Dies gilt auch für Produktfotos in einem Online-Shop. 7.3 Markenrechtliche Verstöße Die Benutzung fremder Marken auf einer Internetseite ist streng von der reinen Markennennung zu unterscheiden. Eine sog. “Markenbenutzung” liegt nur dann vor, wenn eine Marke zur Kennzeichnung eigener Waren oder Dienstleistungen verwendet wird. Das OLG Hamburg hat z. B. in der Verwendung einer fremden Marke in der Titelzeile einer Internetseite (Title Tag) eine Markenverletzung gesehen, wenn keine klarstellenden Zusätze verwendet werden und die Seite in keinem engen Zusammenhang zu der Marke steht (vgl. OLG Hamburg, Beschluss v. 02.03.2010 - Az.: 5 W 17/10- http://goo.gl/Fxjfvu). Auch bei der Wahl des Domainnamens oder von Kategoriebeschreibungen muss man streng darauf achten, keine fremden Marken zu verletzen. Zur Nutzung von Google-Adwords- Kampagnen und den markenrechtlichen Problemen gibt es eine ausufernde Rechtsprechung. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat aber festgestellt, dass fremde Markenbegriffe zumindest als Keyword gebucht werden können, wenn aus der Anzeige hervorgeht, dass die Anzeige nicht von dem Markeninhaber stammt. Eine Ausnahme besteht aber ggf. bei bekannten Marken (vgl. BGH- Urteil vom 20.02.2013, Az. IZR172/11 - Beate Uhse- http:// goo.gl/QCMSz6). Von einer Verwendung fremder Marken im Anzeigentext selbst ist ohne vorherige anwaltliche Prüfung dringend abzuraten. 47

Wichtige Tipps zur Lizensierung von Stockfotos 8. Wichtige Tipps zur Lizenzierung von Stockfotos Eine immer häufigere Quelle für Abmahnungen von Betreibern von Internetselten oder Online-Shops sind lizenzwidrig verwendete Stockfotos. Eine urheberrechtliche Abmahnung wegen eines einzelnen Stockfotos, z. B. von Adobe Stock, Getty- Images oder Pixelio.de birgt dabei ein Schadenspotential von ca. 3.000 bis 5.000 €. Folgende Aspekte sollten Sie beim Einsatz von Stockfotos beachten: 8.1 Bildquellennachweis In ihren Lizenzbedingungen legen alle Stockfotos-Agenturen fest, dass der Verwender einen Bildquellennachweis setzen muss. Diese Regelung entspricht § 13 UrhG, der bestimmt, dass der Urheber ein Recht auf die Benennung der Urheberschaft hat. Wo und wie die Urheberbezeichnung zu erfolgen hat, ist in den Lizenzbedingungen unterschiedlich gestaltet. So sieht die Bezeichnung bei Getty Images (Fotograf/Kollektion/Getty- Images) beispielsweise anders aus als bei Adobe Stock (Agenturname/Autorenname stock.adobe.com). Bei Pixelio.de ist zwingend ein Backlink auf Pixelio.de zu setzen. Grundsätzlich sollte der Bildquellennachweis in der Nähe des Fotos angebracht werden. Falls dies aus Gestaltungsgründen nicht möglich ist, ist es bei einigen Anbietern auch zulässig, den Bildquellennachweis in der Anbieterkennzeichnung (Impressum) einer Internetseite anzubringen. Dann muss aber nachvollziehbar sein, welcher Bildquellennachweis zu welchem Inhalt gehört. 8.2 Werbeagenturen Die gängigen Lizenzbedingungen der Bildagenturen sehen kein Recht zur Unterlizenzierung vor. Dies schränkt die Nutzung durch Werbeagenturen in Kundenprojekten ein. Gerade Werbeagenturen benötigen die Möglichkeit, möglichst frei über einzelne Bilder zu verfügen, um Kundenprojekte sinnvoll bearbeiten zu können. Zwar lassen einige Bildagenturen eine Nutzung von lizenzierten Bildern im Rahmen eines Kundenprojektes stillschweigend zu, zumindest Adobe Stock hat die Problematik für Werbeagenturen aber mittlerweile erkannt und eine entsprechende explizite Ausnahme in die Standard- Lizenzbedingungen aufgenommen. Solange in den Lizenzbedingungen das Recht zur Unterlizenzierung ausgeschlossen ist und keine ausdrückliche Ausnahmeregelung für Werbeagenturen besteht, sollten sich Werbeagenturen nicht auf rechtliche Unwägbarkeiten einlassen. Eine Umgehung der Problematik des fehlenden Rechts zur Unterlizenzierung besteht darin, dass Werbeagenturen für ihre Kunden eigene Accounts bei den Bildagenturen anlegen, damit die eigenen Kunden die Nutzungsrechte an den Bildern direkt im eigenen Namen erwerben. Hierdurch steigt zwar der Verwaltungsaufwand innerhalb der Agentur, die Fehlerquote bei der Lizenzierung sinkt aber drastisch. Spätestens wenn der Kunde bei der eigenen Werbeagentur mit einer Bildabmahnung vorstellig wird und sich dann herausstellt, dass die Agentur bei der Lizenzierung der Bilder für die neue Webseite zu nachlässig war, relativiert sich der Aufwand einer ordnungsgemäßen Verwaltung der Bildrechte In der Agentur. © song_about_summer - stock.adobe.com 48

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