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Leitfaden: Rechtssichere Internetseiten & Onlineshops – DSGVO-konform

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Dieser Leitfaden in seiner 8. Auflage (Stand Oktober 2021) unterstützt Unternehmen, sowie erstmalig auch Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts (KdöR, wie Behörden, Kommunale Eigenbetriebe & AdöR) darin, rechtliche Probleme bzgl. der eigenen Internetpräsenz in der Praxis zu erkennen und zu beheben. Seit der letzten Neuauflage dieses Leitfadens im Jahr 2019 gab es erhebliche Änderungen der Rechtsprechung und der Gesetzgebung. Die Neuauflage gibt Ihnen eine erste Orientierung für die Erstellung einer Anbieterkennzeichnung (Impressum), die Inhalte einer Datenschutzerklärung und die Einhaltung datenschutzrechtlicher Vorgaben, den Fernabsatz (Online-Shops und Marktplätze wie Ebay, Amazon, Instagram Shops), die Stockfoto-Nutzung (Urheberrecht), das Markenrecht, Social-Media und Videokonferenzen sowie einen Einblick über den aktuellen Stand der Rechtsprechung. Aktuelle gesetzliche Anforderungen wurden ebenfalls hinzugefügt. Checklisten und Mustertexte für Anbieterkennzeichnungen helfen konkret bei der Absicherung Ihres Internetauftritts.

Rechtliche Anforderungen

Rechtliche Anforderungen an Online-Shops 4.7 Besonderheiten bei reinen B2B-Online- Shops Die rechtlichen Anforderungen an Online-Shops, in denen nur Gewerbetreibende einkaufen können (B2B-Online-Shops) sind nicht so hoch wie bei B2C-Online-Shops. Verbraucherschutzaspekte spielen im B2B-Bereich keine Rolle. Damit ein Online-Shop als reiner B2B-Online-Shop angesehen werden kann, muss zunächst klargestellt werden, dass ein Einkauf auch wirklich nur für Unternehmer bzw. Gewerbetreibende möglich ist. Zudem muss bereits auf der Startseite des B2B-Onlines-Shops klar erkennbar sein, dass ein Einkauf nur für Unternehmer bzw. Gewerbetreibende möglich ist. Ein Ausschluss von Verbrauchern kann zwar am sichersten dadurch erfolgen, dass bei der Bestellung eine Verifikation durch die Umsatzsteuer-ID des Käufers vorgenommen wird oder eine Registrierung in dem Online-Shop nur nach Vorlage einer Gewerbeanmeldung oder eines vergleichbaren Nachweises möglich ist. Der Bundesgerichtshof hat aber im November 2017 geurteilt, dass der Upload von Nachweisen nicht erforderlich ist, wenn im Rahmen des Bestellprozesses eine Checkbox angehakt werden muss, mit der der Kunde bestätigt, dass er ein Unternehmer im Sinne des § 14 BGB ist und wenn auf jeder Seite des Shops ein Hinweis enthalten ist, dass sich der Shop nicht an Verbraucher richtet (BGH, Urteil v. 11.05.2017 I ZR 60/16). Folgende Erleichterungen / Besonderheiten bestehen bei reinen B2B-Online-Shops: ► Bei B2B-Online-Shops sind die vorvertraglichen Informationspflichten weitaus weniger ausgeprägt, als dies bei B2C- Online-Shops der Fall ist. ► Unternehmern muss kein gesetzliches Widerrufsrecht eingeräumt werden. Eine Widerrufsbelehrung ist also nicht erforderlich. ► In B2B-Online-Shops können Sie reine Netto-Preise angeben. Sie müssen allerdings den Zusatz “zzgl. MwSt.” mitaufnehmen. ► Spezialgesetzliche Kennzeichnungs- und Informationspflichten sind ggf. nicht einschlägig. ► AGB unterliegen auch im B2B-Bereich grundsätzlich der AGB-Kontrolle nach dem BGB, jedoch sind die Voraussetzungen an rechtmäßige AGB nicht so hoch wie gegenüber Verbrauchern. Die AGB müssen lediglich klar und verständlich formuliert sein, also das Transparenzgebot erfüllen, und müssen mit dem wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der sie abweichen, noch vereinbar sein. © fox17 - adobe.stock.com 43

Handel auf Online-Marktplätzen 5. Handel auf Online-Marktplätzen Auf Online-Marktplätzen wie z. B. Ebay, Amazon, Instagram Shops, Facebook Shops wird durch Reichweitensteigerung viel Umsatz gemacht. Dies gilt sowohl für gewerbetreibende, unternehmerische Anbieter als auch für private Anbieter. Dabei wird auf den meisten Online-Marktplätzen bei Absenden der Bestellung durch Betätigen des “Bestell-Buttons” ein bindendes Angebot durch den Kunden abgegeben, welches nur noch angenommen werden muss. Bei Ebay ist es allerdings umgekehrt, dort erfolgt der Vertragsschluss unmittelbar durch die Bestellung des Kunden. Bei Instagram Shops und Facebook Shops benötigt man derzeit noch einen externen Online-Shop, der per Plugin Produkte zu Instagram bzw. Facebook pusht und dort darstellt. Der eigentliche Vertragsschluss erfolgt aber im externen Online-Shop. Bei den meisten Handelsplattformen besteht die Möglichkeit, die gesamte Bestellabwicklung (After-Buy-System) an den Betreiber der Handelsplattform oder einen Drittanbieter auszulagern. Einige Handelsplattformen bieten auch an, einen eigenen Online-Shop auf der Handelsplattform zu eröffnen (z. B. einen Ebay-Shop). Derartige Händler-Shops sind hinsichtlich der Pflicht zur Einrichtung einer Anbieterkennzeichnung und Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorgaben, wie ein eigener Onlineshop auf einer gesonderten Domain zu behandeln, d. h., es muss ein ordnungsgemäßes und vollständiges Impressum nach den Vorgaben des Telemediengesetzes (TMG) implementiert und eine vollständige und korrekte Datenschutzerklärung abrufbar sein. Dabei ist immer zu beachten, dass auch der Betreiber der Handelsplattform alle personenbezogenen Daten der Kunden erhält, die bei einem Vertragsabschluss in dem Händler-Shop auf der Handelsplattform anfallen. Ein einfacher Verweis auf die Datenschutzerklärung des Betreibers der Handelsplattform ist daher nicht ausreichend. Die Datenschutzerklärung des Händler-Shops sollte sich nach in diesem Leitfaden erläuterten Grundsätzen orientieren, wobei aufgrund des EuGH-Urteils zur „gemeinsamen Verantwortlichkeit“ gem. Art. 26 DSGVO zwischen Facebook und Facebook-Seitenbetreibern auch bei Amazon & Co. wohl eine gemeinsame Verantwortlichkeit vorliegt (vgl. EuGH-Urteil vom 05.06.2018, Rechtssache C-210/16). Problematisch bei den meisten Handelsplattformen ist, dass der Einfluss auf die Gestaltung des Händler-Shops, den Bestellvorgang sowie die durch die jeweilige Handels-Plattform verschickte Bestellbestätigung oftmals sehr begrenzt ist. Einige rechtliche Vorgaben lassen sich auf der ein oder anderen Handelsplattform schlichtweg nicht umsetzen. Auch kann es erfahrungsgemäß schwierig sein, alle rechtlichen Informationen ordnungsgemäß zu hinterlegen da z. B. Zeichenbeschränkungen vorgesehen sind. Bei Ebay ist es zwar möglich, das Impressum und die Datenschutzerklärung eines Ebay-Shops zu hinterlegen, sodass diese zumindest auf der Startseite des Ebay-Shops, angezeigt werden. Jedoch müssen hier einige Tricks angewendet werden, damit das amerikanische Shopsystem auch die europäischen Verbraucherschutzvorschriften zumindest grob erfüllt. Auch ist es ratsam, die AGB, die auch druckbar sein sollten, und die Widerrufsbelehrung bei Ebay in der Infobox auf jeder einzelnen Produktdetailseite am Ende aufzunehmen, dort wo auch die Versandinformationen zu finden sind. Damit sind diese zwar nur durch Scrollen lesbar, eine bessere Einbindung ist aber derzeit nicht möglich. Das Setzen einer Checkbox auf der letzten Seite des Bestellprozesses, in der die Kenntnisnahme der AGB und der Widerrufsbelehrung durch Anhaken bestätigt werden müssen, ist gestaltungstechnisch durch den Händler auf Ebay nicht umsetzbar. Ähnlich verhält es sich mit der Angabe der Mehrwertsteuer ihrer prozentualen und tatsächlichen Höhe nach, auch diese kann im Bestellvorgang nicht konkret angegeben werden. Hier kann lediglich ein Hinweis wie “(inkl. MwSt.)” erfolgen, der jedoch nicht ausreichend ist. Auch dies kann durch den Betreiber eines Ebay-Shops immer noch nicht geändert werden. Aufgrund der begrenzten Einflussmöglichkelten - gerade bzgl. des Bestellvorgangs - ist das Risiko von Abmahnungen in diesem Bereich eher gering, da hier jeder Marktplatz-Händler den gleichen Problemen unterliegt. Im Bereich der Anbieterkennzeichnung, des Datenschutzes und der wesentlichen Informationen der Produkte kommt es auf Marktplätzen jedoch regelmäßig zu Abmahnungen zwischen verschiedenen konkurrierenden Händlern, sodass auf die Einhaltung dieser Vorschriften besonderen Wert gelegt werden sollte. Insbesondere bei Ebay und Amazon herrscht ein großer Wettbewerb zwischen den Händlern, der teilweise auch mit rechtlicher Unterstützung geführt wird. Praxistipp: Rechtskonformer Ebay-Shop möglich? Ebay und Amazon sind eigentlich amerikanische Shopsysteme, die für den Einsatz in Europa etwas modifiziert wurden. Bei eBay kann man zwar grundsätzlich die notwendigen Rechtstexte im Shop platzieren. Jedoch gibt es für die Texte Zeichenbegrenzungen. Auch html und damit die Darstellung von Bildern ist in den AGB nicht möglich. Die Zeichenbegrenzungen bei Ebay betragen derzeit für die AGB 30.000 Zeichen, für das gesamte Widerrufsrecht 5000 Zeichen. Die Datenschutzerklärung kann grundsätzlich nicht hinterlegt werden und muss notgedrungen ebenfalls unter den AGB aufgenommen werden. Dies führt dazu, dass die AGB und die Datenschutzerklärung stark gekürzt werden müssen. Bei den Pflichtangaben des Impressums ist es häufig nicht möglich, alle Informationen richtig zu hinterlegen. Hier muss mit Tricks und Kniffen gearbeitet werden und notfalls Felder umfunktioniert werden. Batteriehinwiese mit den notwendigen Batteriesymbolen muss der eBay- Shopbetreiber notgedrungen jedem Produkt mit Batterien manuell als Produktbeschreibung hinzufügen, oder sich externer Software bedienen, die Produktbeschreibung von externen Servern nachlädt. RA Marcus Dury LL.M. Fachanwalt für IT-Recht 44

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