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Leitfaden: Rechtssichere Internetseiten & Onlineshops – DSGVO-konform

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Dieser Leitfaden in seiner 8. Auflage (Stand Oktober 2021) unterstützt Unternehmen, sowie erstmalig auch Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts (KdöR, wie Behörden, Kommunale Eigenbetriebe & AdöR) darin, rechtliche Probleme bzgl. der eigenen Internetpräsenz in der Praxis zu erkennen und zu beheben. Seit der letzten Neuauflage dieses Leitfadens im Jahr 2019 gab es erhebliche Änderungen der Rechtsprechung und der Gesetzgebung. Die Neuauflage gibt Ihnen eine erste Orientierung für die Erstellung einer Anbieterkennzeichnung (Impressum), die Inhalte einer Datenschutzerklärung und die Einhaltung datenschutzrechtlicher Vorgaben, den Fernabsatz (Online-Shops und Marktplätze wie Ebay, Amazon, Instagram Shops), die Stockfoto-Nutzung (Urheberrecht), das Markenrecht, Social-Media und Videokonferenzen sowie einen Einblick über den aktuellen Stand der Rechtsprechung. Aktuelle gesetzliche Anforderungen wurden ebenfalls hinzugefügt. Checklisten und Mustertexte für Anbieterkennzeichnungen helfen konkret bei der Absicherung Ihres Internetauftritts.

Rechtliche Anforderungen

Rechtliche Anforderungen an Onlineshops Achtung! Angabe der Lieferzeit mit “Artikel bald verfügbar” ist unzulässig Das Landgericht München I hat in einer aktuellen Entscheidung vom 17.10.2017 (Az. 33 0 20488/16) entschieden, dass bei einem Online-Kauf stets der Liefertermin benannt werden muss. Konkret beanstandete das Gericht, dass der vom Verkäufer getätigte Hinweis: „Der Artikel ist bald verfügbar. Sichern Sie sich jetzt Ihr Exemplar!” den gesetzlichen Informationspflichten zum Liefertermin nicht genügt, da der späteste Lieferzeitpunkt für den Verbraucher nicht bestimmbar genug ist. Beim Online-Verkauf sollte der Hinweis auf den Lieferzeitpunkt so konkret sein, dass der Verbraucher sich den frühesten und spätesten Lieferzeitraum selbst berechnen kann. z. B. “Lieferzeit 3-4 Tage". Es sollten keine offenen Fragen für den Verbraucher entstehen. 4.4.2 Können alle Pflichtinformationen in AGB “versteckt” werden? Nein. Wenn in Online-Shops spezielle Produktgruppen, für die spezialgesetzliche Pflichtinformationen vorgeschrieben sind, angeboten werden, müssen die spezialgesetzlich vorgeschriebenen Pflichtinformationen direkt in der Artikelbeschreibung enthalten sein. So wurde z. B. bzgl. eines B2C-Online-Shops, der Motorenöle verkaufte, entschieden, dass die Informationspflichten bzgl. der Entsorgung von Altöl nicht nur in den AGB, sondern auch auf einer separaten Unterseite oder im Rahmen der Artikelbeschreibung bereitgehalten werden müssen (vgl. OLG Bamberg, Beschluss vom 21.07.2011, 3 U113/11). Es wurde also nicht als ausreichend angesehen, spezielle Pflichtinformationen in den AGB “zu verstecken”. Derartige spezialgesetzliche Vorschriften sind in vielen Bereichen zu beachten. Meistens geht es dabei darum, dem Verbraucher umfassende Informationen leicht zugänglich bereitzustellen, damit dieser die richtige Kaufentscheidung treffen kann bzw. wichtige Gefahrenhinweise zur Kenntnis nimmt. Rechtstexte in fremder Sprache und Rechtswahlklauseln Online-Händler und Internetseitenbetreiber, die sich zielund zweckgerichtet an einen bestimmten Verbraucherkreis richten, z. B. italienisch sprechende Verbraucher, sollten ihr Impressum und ihre Datenschutzerklärung in die jeweilige Sprache übersetzen. Sicherheitshalber sollte man zudem auch seine AGB in alle Sprachen übersetzen lassen, die auf der Internetseite ausgewählt werden können. Wer kein Risiko eingehen will, sollte die gesamten Rechtstexte in die angebotenen Sprachen übersetzen lassen. Hier sollte man jedoch darauf achten, die Texte nicht einfach wortgetreu zu übersetzen, da ansonsten neue Probleme entstehen können. Viele deutsche Rechtsbegriffe sind entweder im ausländischen Recht nicht vorhanden oder haben dort eine andere Bedeutung. Eine Anpassung des Inhaltes ist im Rahmen des Vorsichtsprinzips daher ebenfalls ratsam. Beachtet man dies, so ist eine Rechtswahlklausel prinzipiell zulässig. Rechtswahlklauseln dürfen jedoch zwingende Verbraucherschutzvorschriften ausländischen Rechts nicht verletzen und müssen erkennbar machen, dass die Rechtswahl gegenüber Verbrauchern nur dann gilt, soweit diese ihren Wohnsitz innerhalb der Bundesrepublik Deutschland haben. Das OLG Oldenburg hat in diesem Zusammenhang die Klausel „Es gilt deutsches Recht“ als rechtswidrig eingestuft. Wer Rechtswahlklauseln unbedarft verwendet, dem droht daher eine kostspielige Abmahnung (OLG Oldenburg, 23.09.2014 - 6 U 113/14). 4.4.3 Welche spezialgesetzlichen Regelungen gibt es? a) Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV) Wer Lebensmittel online zum Verkauf anbietet, hat - neben sonstigen Vorschriften des Lebensmittelrechts - auch die Health-Claims-Verordnung und Lebensmittelinformationsverordnung zu beachten. Die LMIV betrifft sowohl einzelne Zutaten als auch fertige Lebensmittel. Die meisten Vorschriften der LMIV sind auch beim Verkauf von Lebensmitteln im Online-Handel und allgemein im Fernabsatz zu beachten. Es ist daher als Grundregel zu empfehlen, alle Angaben über das Lebensmittel, die auf der Verpackung des Lebensmittels enthalten sind, auch im Rahmen des Online-Handels und Fernabsatzes bei der jeweiligen Produktbeschreibung anzugeben. Wichtigste Ausnahmen hiervon sind das Haltbarkeitsdatum sowie das Einfrierdatum bei tiefgefrorenem Fleisch und Fisch. b) Jugendschutzgesetz (JuSchG) Die Regelungen des Jugendschutzgesetzes betreffen im Online- Handel vor allem die Altersgrenzen beim Verkauf von Alkohol und Tabak und eZigaretten sowie und die USK-Freigabe bei Computerspielen, Filmen und Serien. Ob beim Online-Handel mit diesen Waren eine Altersprüfung durchgeführt werden muss, regelt das JuSchG nicht eindeutig. Das Landgericht Karlsruhe hat nämlich am 17.05.2019 in Bezug auf den Online-Vertrieb von nikotinhaltigen und nikotinfreien (!) Nachfüll-Liquids für eZigaretten entschieden, dass ein wirksames Altersverifikationssystem sowohl im Online-Shop als auch beim Versand der 37

Rechtliche Anforderungen an Onlineshops Ware notwendig ist. Hier muss also eine doppelte Altersprüfung vor Vertragsschluss und bei Übergabe des Pakets durchgeführt werden. Eine vergleichbare abschließende Rechtsprechung existiert in Bezug auf den Online-Handel mit Alkohol indes nicht. Viele Anbieter (z. B. Winzer) gehen das Risiko ein, auch alkoholhaltige Waren ohne wirksames Altersverifikationssystem online anzubieten und zu versenden. Wer hier auf Nummer sichergehen will, sollte auch hier eine doppelte Altersverifikation durchführen, die jedoch mit hohen Kosten verbunden ist. In Bezug auf den Online-Verkauf von Computerspielen, Filmen und Serien muss bei Werken, die nur eine FSK- bzw. USK- 18-Freigabe erhalten haben oder keine Alterseinstufung nach FSK/USK besitzen, ein effektives Altersverifikationssystem genutzt werden (§ 12 ff JuSchG). Dieses muss bei dieser Warengruppe aber nicht zwingend bereits online der Fall sein, sondern es reicht aus, wenn z. B. das sog. Post-Identverfahren beim Versand verwendet wird, d. h. die Ware an der Haustür von der Lieferperson nur nach erfolgter Alterskontrolle des Empfängers ausgehändigt wird. Wir raten aber dazu, auch bei FSK/USK 18 Medien, im Bestellvorgang zumindest eine Checkbox vorzusehen, mit der der Kunde bestätigen muss, dass er mindestens 18 Jahre alt ist, seine Angaben des Namens und der Adresse vollständig und richtig sind und er dafür Sorge trägt, dass nur er selbst oder eine von ihm zur Entgegennahme der Lieferung ermächtigte volljährige und voll geschäftsfähige Person die Warenlieferung entgegennimmt. Vorsorglich könnte ein Vertrag, der aufgrund einer veranlassten Bestellung von nicht volljährigen Personen geschlossen wurde, in den AGB des Online-Händlers bereits gem. § 111 BGB durch den Händler für unwirksam erklärt werden. Ob dies vor Gericht hilft, ist aber bislang nicht richterlich geklärt. Bei der Frage, wie ein Altersnachweis eingeholt werden soll, bietet sich die Installation eines sog. Altersverifikationssystems an. Altersnachweissysteme bzw. Adult/Age Verification Systems (auch Altersverifikationssysteme, AVS) sind technische Lösungen, um das Alter, insbesondere die Volljährigkeit von Personen bei einer Online-Transaktion zu bestätigen. Jedoch können auch viele Systeme leicht umgangen werden und sind entsprechend unsicher. Um die Conversion-Rate im eigenen Shop nicht absinken zu lassen und um Kosten zu sparen, beobachten viele Marktteilnehmer zur Zeit noch das Geschehen. Bei der Frage, ob ein Vorgehen nach dem Vorsichtsprinzip sinnvoll ist, sind oftmals betriebswirtschaftliche Gesichtspunkte entscheidend. c) Batteriegesetz (BattG) Das BattG betrifft den Handel mit Batterien, Akkumulatoren und Elektrogeräten die Batterien und Akkus enthalten (z.B. Bluetooth-Lautsprecher). Den Hersteller trifft dabei eine Anzeigepflicht gegenüber dem Umweltbundesamt vor dem erstmaligen Inverkehrbringen. Weiterhin ist der Hersteller dazu verpflichtet, die Batterien und Akkumulatoren zurückzunehmen und zu verwerten, was durch die Beteiligung an dem gemeinsamen Rücknahmesystem (GRS Batterien) oder durch ein eigenes, genehmigungsbedürftiges Rücknahmesystem zu gewährleisten ist. Vertreiber dagegen müssen sich im Rahmen ihrer Rücknahmepflicht dem gemeinsamen Rücknahmesystem anschließen und diesem die zurückgenommenen Geräte-Altbatterien zur Abholung bereitstellen. Auch treffen den Hersteller und auch den Vertreiber Hinweisund Kennzeichnungspflichten nach dem BattG. So muss auf die unentgeltliche Rücknahmepflicht und die Bedeutung der Kennzeichnungssymbole hingewiesen werden. Dies sollte bestenfalls auf einer getrennten Unterseite „Hinweise zur Batterieentsorgung“ und in den AGB erfolgen. d) Verpackungsverordnung (VerpackV) Die VerpackV zielt darauf ab, durch die Vermeidung und Verwertung von Verpackungsabfällen die Auswirkungen von Abfällen aus Verpackungen auf die Umwelt zu vermeiden bzw. zu verringern. Online-Shop-Betreiber gelten üblicherweise als Vertreiber von Verpackungen. Sie sind verpflichtet, Verpackungen, die sie als Transportverpackungen erstmals in Verkehr bringen, zurückzunehmen, wenn diese typischerweise beim privaten Endverbraucher anfallen. Füllmaterial gilt dabei als Transportverpackung. Transportverpackungen müssen einer erneuten Verwendung oder einer stofflichen Verwertung zugeführt werden, soweit dies technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar ist. Online-Shop-Betreiber müssen sich zudem an einem oder mehreren flächendeckenden Entsorgungssystemen beteiligen und ihre Mitgliedschaft durch eine entsprechende Bestätigung nachweisen können. Beachten Sie in diesem Zusammenhang auch unsere Hinweise bzgl. spezieller Hinweispflichten bzgl. der Anbindung an Elektroschrott-Entsorgungsverbände (z. B. die Angabe der WEEE-Nummer, wie unter 2.1.12) aufgeführt. e) Textilkennzeichnungsgesetz (TextilKennzG) Nach dem TextilKennzG müssen die Rohstoffgewichtsanteile unter Verwendung zugelassener Angaben als Gehaltsangaben in Prozenten angegeben werden. Die Textilkennzeichnung erfolgt üblicherweise im Etikett des Textilerzeugnisses. Die Angabe muss zwingend in deutscher Sprache erfolgen. Onlineshop-Betreiber müssen die Pflichtangaben in unmittelbarer Nähe zum jeweils angebotenen Textilerzeugnis machen, bevor der Verbraucher die Ware in den Warenkorb legen kann. Es ist daher ratsam, die Angaben gem. TextilKennzG in die Artikelbeschreibung auf der Artikeldetailseite mitaufzunehmen. f) Energielabel Die bekannten Energielabel von energieverbrauchsrelevanten Produkten mit den A-Plusklassen (z. B. A+++) werden ab jetzt durch rein alphabetische Klassen ersetzt: A (beste Einstufung) bis G (schlechteste Einstufung). Die 2010 eingeführte Ampelskala soll erhalten bleiben. Auf dem Label müssen je nach Gerätetyp weitere Informationen aufgebracht werden. Zudem ist auf dem neuen Energielabel verpflichtend ein QR-Code aufzubringen, über den der Verbraucher das Produkt in der europäischen Produktdatenbank für die Energieverbrauchskennzeichnung (EPREL) nachschlagen kann. Die Einführung ist wie folgt geplant: ab 1. März 2021 für Kühlschränke, Waschmaschinen, Geschirrspüler, elektronische Displays und Kühlgeräte mit Direktverkaufsfunktion, ab 1. Mai 38

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