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Leitfaden: Rechtssichere Internetseiten & Onlineshops – DSGVO-konform

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Dieser Leitfaden in seiner 8. Auflage (Stand Oktober 2021) unterstützt Unternehmen, sowie erstmalig auch Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts (KdöR, wie Behörden, Kommunale Eigenbetriebe & AdöR) darin, rechtliche Probleme bzgl. der eigenen Internetpräsenz in der Praxis zu erkennen und zu beheben. Seit der letzten Neuauflage dieses Leitfadens im Jahr 2019 gab es erhebliche Änderungen der Rechtsprechung und der Gesetzgebung. Die Neuauflage gibt Ihnen eine erste Orientierung für die Erstellung einer Anbieterkennzeichnung (Impressum), die Inhalte einer Datenschutzerklärung und die Einhaltung datenschutzrechtlicher Vorgaben, den Fernabsatz (Online-Shops und Marktplätze wie Ebay, Amazon, Instagram Shops), die Stockfoto-Nutzung (Urheberrecht), das Markenrecht, Social-Media und Videokonferenzen sowie einen Einblick über den aktuellen Stand der Rechtsprechung. Aktuelle gesetzliche Anforderungen wurden ebenfalls hinzugefügt. Checklisten und Mustertexte für Anbieterkennzeichnungen helfen konkret bei der Absicherung Ihres Internetauftritts.

Rechtliche Anforderungen

Rechtliche Anforderungen an Online-Shops Praxistipp: Welche Eigenschaften müssen auf Produktdetailseite und auf der letzten Seite des Bestellvorgangs stehen? Die Produktdetailseite ist die Einzelseite des Produkts. Hier sollten zumindest alle wesentlichen Eigenschaften und gesetzlichen Pflichtinformationen aufgenommen werden. Weitere Angaben können unterhalb der gesetzlichen Pflichtangaben aufgenommen werden. Lassen Sie sich jedoch nicht dazu verleiten, dem Kunden Details zu versprechen, die nicht bestehen. Stellen Sie dem Kunden bestenfalls alle Informationen des Produkts, die der Hersteller bereithält, zur Verfügung, sofern der Hersteller dies zulässt. Die letzte Seite des Bestellvorgangs sollte mit einem Online-Shop-Plugin automatisiert um die wichtigen Produktdetails erweitert werden. RA Marcus Dury LL.M. Fachanwalt für IT-Recht d) Geoblocking-Verordnung-Vertragsschluss aus dem gesamten Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) muss möglich sein Durch die Geoblocking Verordnung soll sichergestellt werden, dass EU-Bürger aus dem EWR (auch Norwegen, Liechtenstein, Island) in jedem Online-Shop der europäischen Union diskriminierungsfrei Waren einkaufen können. Zu diesem Zweck wurde die Zwangsumleitung von EU-Bürgern auf eine eigene Shopseite, bei der z. B. andere Preise aufgeführt sind, untersagt. Auch ist z. B. das Sperren des Zugangs zu einem deutschen Online-Shop für Kunden mit einer IP aus Polen nicht mehr zulässig. Zahlungsarten, die im Shop angeboten werden, müssen allen EU-Bürgern zur Verfügung gestellt werden. Eine Ausnahme hiervon darf nur dann vorgenommen werden, wenn in der Zahlungsart objektive Gründe vorliegen, die dem entgegenstehen. So darf z. B. beim Lastschriftverfahren die Warenlieferung bis zur (Voraus-) Zahlung zurückbehalten werden, wenn keine Bonitätsprüfung in dem entsprechenden Land durchgeführt werden kann. Zwar muss zukünftig jedem EU-Bürger die Möglichkeit gegeben werden im Online-Shop zu bestellen, dies bedeutet jedoch nicht, dass an alle Länder des EWR geliefert werden muss. Die Verordnung fordert nur, dass jeder EU-Bürger in die auswählbaren Liefergebiete bestellen kann. Der polnische Kunde soll sich ein Paket z. B. auch auf die deutsche Arbeitsstelle senden können, obwohl er eine polnische Rechnungsadresse eingegeben hat. Praxistipp: Wer darf nach der Geoblocking-Verordnung bei mir bestellen? Shop Betreiber müssen darauf achten, dass bei ihnen ein Vertragsschluss (Rechnungsadresse) aus jedem Land des EWR möglich ist. Die Nutzer dürfen nicht automatisiert auf länderspezifische Shops geleitet oder vom Kauf ausgeschlossen werden. Die Lieferung selbst darf jedoch über die AGB und die Ausgestaltung des Online-Shops auf einzelne Länder begrenzt werden. Es besteht keine Verpflichtung zur europaweiten Lieferung. RA Marcus Dury LL.M. Fachanwalt für IT-Recht e) Verschärfte Regularien beim Verkauf von Wein Beim Verkauf von Wein müssen sehr weitgehende Vorgaben beachtet werden. Aufgrund der weiterhin gültigen Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV) müssen auch im Online- Shop die neuen Weinkennzeichnungsregeln beachtet werden. Bei Weinen muss zukünftig darauf geachtet werden, dass die Herkunft, der Alkoholgehalt, die Allergene und der Zuckergehalt (bei Schaumweinen) angegeben werden. Im Hinblick auf die Kennzeichnung des Online-Shops sollten zumindest die oben genannten Informationen vorgehalten werden. Dies gilt hierbei sowohl für die Produktdetailseite als auch für die Bestellübersichtsseite. f) Angabe der Anzahl von Einzelverpackungen Bei Lebensmitteln, die aus mehreren Einzelverpackungen bestehen (z. B. Rafaello), muss angegeben werden, wie viele Einzelverpackungen enthalten sind. Das OLG Frankfurt (Az. 6 U 175/17) hat mit Urteil vom 25.10.2018 entschieden, dass bei Süßwaren, die einzeln jeweils umhüllt von einer verschweißten Folie in einer Umverpackung vertrieben werden, die Anzahl an Einzelverpackungen auf der Umverpackung angeben werden müssen. Das Urteil bezieht sich zunächst nur auf die Produktverpackung. Da im Online-Shop jedoch alle wesentlichen Eigenschaften auf der Artikeldetailseite enthalten sein müssen, muss auch hier die Anzahl der Einzelverpackungen auf der Artikeldetailseite konkret angegeben werden. g) Telefonnummer in Widerrufsbelehrung Seit Inkrafttreten des neuen Widerrufsrechts besteht für den Verbraucher die Möglichkeit, seinen Widerruf telefonisch zu erklären. Das führt nach Ansicht des OLG Hamm zu einer Pflichtangabe der Telefonnummer in der Widerrufsbelehrung für Online-Shop-Betreiber, wenn aus ihrem übrigen Online- Auftritt (z. B. aus dem Impressum oder der Kontaktseite) hervorgeht, dass der Händler über einen geschäftlich genutzten Telefonanschluss verfügt. Der Unternehmer kann demnach 35

Rechtliche Anforderungen an Online-Shops nicht nach Belieben entscheiden, ob er einen vorhandenen Telefonanschluss für die Entgegennahme von telefonischen Widerrufserklärungen verwenden möchte oder nicht. h) Ausschluss des Widerrufs bei Kundenspezifikation der Ware Damit ein Online-Shop-Betreiber das Widerrufsrecht aufgrund Kundenspezifikation der Ware durch den Verbraucher wirksam ausschließen kann, müssen nach Ansicht des AG Siegburg bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. Zum einen muss es für den Unternehmer wirtschaftlich unzumutbar sein die Ware zurückzunehmen. Zum anderen muss für den Kunden vor der Bestellung erkennbar sein, dass der Verkäufer die Ware extra für ihn, gem. der angegebenen Spezifikation, anfertigen wird. Nach Ansicht des Kammergerichts Berlin besteht aber grundsätzlich keine wettbewerbsrechtliche Verpflichtung eines Unternehmens, Verbraucher im Einzelnen über die tatsächlichen Umstände der Unzumutbarkeit des Rückbaus einer individuell konfigurierten Ware und den damit verbundenen Ausschluss des Widerrufsrechts aufzuklären. Praxistipp: Rücksendung bei Bundleprodukten, Promocodes, Gutscheincodes Oft gibt es in Online-Shops die Möglichkeit, Produkte im Bundle oder mittels Gutscheincodes verbilligt zu kaufen. Probleme gibt es dann, wenn ein Teil dieser Bestellungen zurückgesendet wird. Wird ein Teil der Bestellung widerrufen, kann strenggenommen der Gutscheincode keine Geltung mehr haben, etwa, weil die Vorgaben nicht mehr vorliegen. Dem Kunden kann durchaus nur noch der verminderte Rechnungsbetrag der zurückgesendeten Ware erstattet werden, dann müssen jedoch Bestellprozess, Produktseiten und E-Mails mit eindeutigen Hinweisen klar aufzeigen, dass der verbilligte Preis nur gilt, wenn alle Produkte, die zur Aktion gehören, auch behalten werden. RA Marcus Dury LL.M. Fachanwalt für IT-Recht i) Änderung für die Kündigung von Onlineverträgen Allgemeine Geschäftsbedingungen gegenüber Verbrauchern dürfen nicht mehr die Schriftform oder eine andere strengere Form als die Textform vorsehen, um den Vertrag zu kündigen oder sonstige Erklärungen abzugeben. Das hat zur Folge, dass Verbraucher online geschlossene Verträge in der gleichen Form kündigen können, wie sie den Vertrag geschlossen haben, also in Textform. k) Neue Informationspflichten durch das Gesetz über die alternative Streitbeilegung in Verbrauchersachen Wie bereits aufgeführt, besteht seit dem 01.02.2017 gem. §§ 36 und 37 VSBG eine Verpflichtung, auf die Möglichkeit einer alternativen Streitbeilegung vor einer Schlichtungsstelle und über ihre Teilnahmebereitschaft an dieser hinzuweisen. l) Umsetzung der Informationspflicht des § 37 VSBG Sofern es bei der Abwicklung eines Verbrauchervertrages zu Problemen kommt, die nicht durch eine Absprache zwischen dem Verbraucher und dem Unternehmer gelöst werden können, hat der Unternehmer unabhängig von der Mitarbeiterzahl den Verbraucher in Textform darüber zu informieren, ob und sofern zutreffend, bei welcher Schlichtungsstelle er zur Streitbeilegung bereit ist. Diese Aufklärung muss dann gesondert, z. B. im Rahmen einer E-Mail-Kommunikation mit dem Verbraucher in einem Streitfall erfolgen. 4.4 Generelle und spezialgesetzliche Pflichten von Online-Shop-Betreibern Online-Shop-Betreiber, die auch an Verbraucher liefern (B2C) müssen eine Vielzahl von Pflichtinformationen zur Verfügung stellen. Darüber hinaus müssen der Bestellprozess und die Bestellabwicklung strengen rechtlichen Anforderungen genügen. Wenn bestimmte Waren, wie z. B. Nahrungsergänzungsmittel oder Bekleidung online verkauft werden sollen, gelten noch weitere, sog. spezialgesetzliche Informations- und Verhaltenspflichten. Vor diesem Hintergrund stellen sich folgende Fragen: 4.4.1 Einbindung der AGB in den Bestellprozess Für die Bereitstellung der gesetzlich vorgesehenen Informationen an die Verbraucher bietet es sich an, Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) zu nutzen. Eine Pflicht dazu besteht eigentlich nicht, die rechtlichen Pflichten können aber auf anderem Wege nicht erfüllt werden. Wichtig ist in jedem Fall, dass der Verbraucher vor Vertragsabschluss in zumutbarer Weise Kenntnis von den erteilten Informationen erhält. Es hat sich bewährt, die Pflichtinformationen in die AGB aufzunehmen und diese durch Anklicken einer “Checkbox“, also durch Setzen eines Häkchens, wirksam in den Vertragsabschluss mit einzubeziehen. Die AGB müssen auch noch im Rahmen der Bestellabwicklung in Textform per E-Mail übersendet werden. Alternativ kann man sie der Ware ausgedruckt beilegen. j) Informationspflichten durch die ODR-Verordnung Online-Händler sind verpflichtet, auf ihrem Onlineshop einen Link zu der neuen OS-Plattform der EU bereitzustellen und ihre E-Mail-Adresse anzugeben. Artikel 14 Abs. 1 ODR-VO gibt insofern vor, dass der Link auf die OS-Plattform „leicht zugänglich“ sein muss. Wir empfehlen daher, den Link in das Impressum des Webshops aufzunehmen (siehe 2.1.14). 36

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