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city-scene Westpfalz Februar 02/16

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Jobs im Saarland: Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses (Teil 3/3) Soll ein bestehendes Arbeitsverhältnis beendet werden, können Arbeitgeber und Arbeitnehmer kündigen. Die Wirksamkeit einer arbeitsrechtlichen Kündigung ist dabei von vielen Umständen abhängig. In welchen Fällen gelten weitere Besonderheiten? Im Kündigungsrecht gibt es eine Vielzahl von Sonderregelungen, die je nach der Situation des Einzelfalls bei der Beurteilung der Wirksamkeit einer Kündigung zu beachten sind. Als Beispiele seien genannt: • Betriebsrat: Gibt es im Betrieb einen Betriebsrat, ist dieser gemäß § 102 des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) vor jeder Kündigung anzuhören. • Schwerbehinderung: Gemäß § 85 SGB IX bedarf die Kündigung eines schwerbehinderten Menschen der vorherigen Zustimmung des Integrationsamtes. • Schwangerschaft: Die Kündigung einer Frau ist gemäß § 9 des Mutterschutzgesetzes (Mu- SchG) während der Schwangerschaft und bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung unzulässig, wenn dem Arbeitgeber zur Zeit der Kündigung die Schwangerschaft oder Entbindung bekannt war oder wenn ihm dies innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Kündigung mitgeteilt wird. • Elternzeit: Gemäß § 18 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes darf der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis während der Elternzeit nicht kündigen. Was sollte ich nach Erhalt einer Kündigung tun? Nach Erhalt der Kündigung sollten Sie sich zügig rechtlichen Rat einholen. Am besten suchen Sie einen im Arbeitsrecht tätigen Rechtsanwalt auf, um die Chancen einer Klage zu besprechen. Viele der oben genannten Voraussetzungen sind genau anhand Gesetz und Rechtsprechung zu prüfen, viele haben Ausnahmen. Im Rahmen dieses Artikels kann nicht auf alle Einzelheiten eingegangen werden. Zu beachten ist, dass die Frist zur Erhebung der Kündigungsschutzklage drei Wochen nach dem Zugang der Kündigung abläuft – es ist also zügiges Handeln geboten. Wird die Frist versäumt, gilt die Kündigung als wirksam. Text: RA Thomas Reiter Bild: Karolina Koprek - photo-and-style.de Über den Autor: Thomas Reiter ist Rechtsanwalt in St. Ingbert und berät seine Mandanten in allen arbeitsrechtlichen Fragestellungen. Nach dem Studium der Rechtswissenschaft an der Universität des Saarlandes und legte er u.a. beim Arbeitsgericht Saarbrücken sein Referendariat ab. Er schloss im Dezember 2011 den theoretischen Teil der Ausbildung zum “Fachanwalt für Arbeitsrecht” der Deutschen Anwalts-Akademie in Frankfurt ab. Mehr Informationen unter www.reiter-rechtsanwalt.de

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