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Jobs im Saarland: Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses (Teil 2/3) Soll ein bestehendes Arbeitsverhältnis beendet werden, können Arbeitgeber und Arbeitnehmer kündigen. Die Wirksamkeit einer arbeitsrechtlichen Kündigung ist dabei von vielen Umständen abhängig. Muss die Kündigung schriftlich erfolgen? Ja, die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses muss immer schriftlich erfolgen. Die gesetzliche Regelung in § 623 BGB lautet: “Die Beendigung von Arbeitsverhältnissen durch Kündigung oder Auflösungsvertrag bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform; die elektronische Form ist ausgeschlossen.” Auch die Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch einen Aufhebungsvertrag muss also schriftlich erfolgen. Schriftlich bedeutet, dass der zur Kündigung berechtigte das Kündigungsschreiben eigenhändig durch Namensunterschrift unterzeichnet. Das Gesetz schließt für die Kündigung von Arbeitsverhältnissen ausdrücklich die elektronische Form aus. Eine nicht unterschriebene Kündigung oder eine Kündigung per E-Mail oder SMS ist daher nicht wirksam. Will der Arbeitnehmer selbst das Arbeitsverhältnis kündigen, muss er ebenfalls die Schriftform beachten. Welche Kündigungsfrist gilt? Die Kündigungsfrist für eine ordentliche Kündigung lässt sich grundsätzlich mit § 622 BGB bestimmen, allerdings können Regelungen im Arbeitsvertrag oder im Tarifvertrag vorgehen. Viele Arbeitsverträge verweisen nur auf die gesetzliche Regelung. Gemäß § 622 Absatz 1 BGB kann das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden, soweit sich aus der weiteren gesetzlichen Regelung, dem Arbeitsvertrag oder dem eventuell anwendbaren Tarifvertrag nichts anderes ergibt. Die Frist gilt sowohl für Arbeitgeber als auch für die Kündigung durch den Arbeitnehmer. § 622 Absatz 2 BGB bestimmt für eine vom Arbeitgeber ausgesprochene Kündigung bei einer bestimmten Mindestdauer des Arbeitsverhältnisses eine längere Kündigungsfrist. Beispiele: Hat das Arbeitsverhältnis 2 Jahre bestanden, beträgt die Kündigungsfrist einen Monat zum Ende des Kalendermonats; Hat das Arbeitsverhältnis fünf Jahre bestanden, beträgt die Kündigungsfrist zwei Monate zum Ende des Kalendermonats; In vielen Arbeitsverträgen wird geregelt, dass die ab einer bestimmten Mindestdauer verlängerten Kündigungsfristen auch für eine Kündigung durch den Arbeitnehmer gelten. Teil 3 in der nächsten Ausgabe: Wann ist eine Kündigung sozial gerechtfertigt? Text: RA Thomas Reiter Bild: Karolina Koprek - photo-and-style.de Über den Autor: Thomas Reiter ist Rechtsanwalt in St. Ingbert und berät seine Mandanten in allen arbeitsrechtlichen Fragestellungen. Nach dem Studium der Rechtswissenschaft an der Universität des Saarlandes und legte er u.a. beim Arbeitsgericht Saarbrücken sein Referendariat ab. Er schloss im Dezember 2011 den theoretischen Teil der Ausbildung zum “Fachanwalt für Arbeitsrecht” der Deutschen Anwalts-Akademie in Frankfurt ab. Mehr Informationen unter www.reiter-rechtsanwalt.de

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