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POPSCENE April 04/2020

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Datenschutz Arbeitgeber

Datenschutz Arbeitgeber dürfen grundsätzlich personenbezogene Daten ihrer Arbeitnehmer nur verarbeiten, wenn dies zur „Durchführung des Beschäftigtenverhältnisses“ erforderlich ist, § 26 BDSG. In Zusammenhang mit Corona stellen sich nun hierzu Fragen, darf der Arbeitgeber z.B. nachfragen wo die Arbeitnehmer ihren letzten Urlaub verbracht haben (Risikogebiete des Coronavirus) oder nach konkreten Krankheitssymptomen? Darf der Arbeitgeber bei Einlass in den Betrieb Fiebermessen? Solche Maßnahmen können nur unter Abwägung der Verhältnismäßigkeit (zusammen mit dem Betriebsrat) getroffen werden. Ein Zusammenhang mit den Beschäftigungsverhältnis könnte sich im Einzelfall aus der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers zum Schutz der Belegschaft und zur Vermeidung weiteren Ansteckungen (§ 618 BGB) sowie der Aufrechterhaltung des Betriebsablaufs ergeben. Bei der Maßnahme des Fiebermessens ist die aktuelle Tendenz eine Angemessenheit eher zu verneinen, da bereits fraglich ist, ob Fiebermessen überhaupt geeignet ist das Ziel zu erreichen (Inkubationszeit von bis zu 14 Tagen). Diese Fragen sind jedoch noch nicht geklärt und daher sind solche Maßnahmen nur sehr sparsam einzusetzen und so wenig invasiv wie möglich. Eine Alternative wäre auf die freiwillige Einwilligung der Beschäftigten abzustellen, hier hat aber dann der Arbeitgeber keine Handhabe, wenn vereinzelt Beschäftigte diese Einwilligung verweigern. Weiter wäre auch den ganzen Messprozess datenschutzfreundlich zu gestalten sehr aufwendig. Eine Speicherung von Messdaten wäre nicht zulässig. Teilweise wird die Abfrage von Risikokriterien als zulässig erachtet: so z.B. „Ich war in den letzten zwei Wochen nicht in einem der Risikogebiete“ (Ja/ Nein). Viele Maßnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus werden mit der Verarbeitung von sensiblen Gesundheitsdaten einhergehen. Die Verarbeitung ist dabei nach Art. 9 DSGVO besonders streng. Gesundheitsdaten sind in Art. 4 Nr. 15 definiert (ErwG 35 DSGVO) hierunter fallen auch Informationen über den früheren, gegenwärtigen und den zukünftigen Gesundheitsstand einer betroffenen Person. Tipp: Aktuell haben einige deutschen Datenschutzbehörden (z.B. Baden-Württemberg) aber auch Frankreich, Luxemburg und Irland einige Informationen zu dem Thema Datenschutz und Corona veröffentlicht. Sie finden näheres zur Thematik auf den jeweiligen Webseiten. Kurzarbeitergeld Kurzarbeit ist die vorübergehende Verkürzung der regelmäßigen Arbeitszeit bei entsprechender Reduzierung der Vergütung aufgrund eines erheblichen Arbeitsausfalls. Hierbei kann die Arbeitszeit anteilig oder vollständig (sog. Kurzarbeit Null) verringert werden. Auch können von der Kurzarbeit sämtliche Beschäftigten eines Betriebs oder nur ein Teil/Abteilungen der Belegschaft betroffen sein. Mittels der Kurzarbeit sollen vorübergehende Krisen überwunden und betriebsbedingte Kündigungen vermieden werden. Kurzarbeitergeld wird von der Agentur für Arbeit bei einem erheblichen Arbeitsausfall gewährt. Der Arbeitsausfall ist gem. § 96 Abs. 1 Nr. 1 SGB III erheblich, wenn er auf wirtschaftlichen Gründen oder einem unabwendbaren Ereignis beruht. Arbeitsausfälle und Auftragseinbußen wegen Corona erfüllen diesen Tatbestand. Kurzarbeitergeld muss aktiv vom Arbeitgeber beantragt werden, § 95 ff SGB III Kurzarbeitergeld. Soweit ein Betriebsrat besteht Kurzarbeit durch Betriebsvereinbarungen eingeführt. Dem Betriebsrat steht insoweit ein zwingendes Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG zu. Tipp: Arbeitgeberinfohotline der Arbeitsagentur: Montag bis Freitag von 8:00 bis 18:00 Uhr Tel.: 0800 45555 20

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